Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 689/2020 vom 22.10.2020

OVG Rheinland-Pfalz zu § 22 Abs. 2 VerpackG

Gemäß § 22 Abs. 2 Verpackungsgesetz (VerpackG) kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (in NRW: Städte, Gemeinden und Kreise) durch schriftlichen Verwaltungsakt den zurzeit 10 privaten Systembetreibern für das so genannte Duale System zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen so genannte Rahmenvorgaben machen, wie die gebrauchten, restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen (Leichtverpackungen) bei privaten Haushaltungen einzusammeln sind. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG können sich Rahmenvorgaben unter anderem auf die Art des Sammelsystems (Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Systemen) beziehen. Allerdings muss eine solche Rahmenvorgabe geeignet sein, um eine möglichst effektive umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen und die Befolgung der Rahmenvorgabe darf für die Systembetreiber bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Verpackungsgesetz nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein.

Das OVG Rheinland-Pfalz hat nunmehr mit Beschluss vom 10.09.2020 (Az. 8 B 10979/20) in einem Eilverfahren darauf hingewiesen, dass noch offen ist, ob auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 VerpackG jedwede Rahmenvorgabe angeordnet werden kann oder im Zweifelsfall detaillierte Vorgaben zur Art und Weise der Erfassung der sog. Abstimmungsvereinbarung vorbehalten sind. Zumindest sei in § 22 Abs. 1 VerpackG (Pflicht zum Abschluss einer schriftlichen Abstimmungsvereinbarung) das genannte Kooperationsprinzip zwischen privaten Systembetreibern und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern geregelt (so auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.08.2020 – Az. 7 ME 81/20 – bezogen auf einen sogenannten Vollservice; VG München, Beschluss vom 27.08.2020 – Az. M 17 S 20.3110 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.07.2020 – Az. 4 K 786/20 für die Mitbenutzung des Wertstoffhofes; VG Kassel, Beschluss vom 03.09.2020 – Az. 4 L 826/20 – bezogen auf einen sog. Vollservice und Mitbenutzung des Wertstoffhofes).

Das OVG Rheinland-Pfalz weist aber ebenso daraufhin, dass aus der Gesetzesbegründung zum Verpackungsgesetz (amtliche Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 18/11274, S. 109) zumindest entnommen werden kann, dass die Art des Sammelsystems „vorgeschrieben“ werden könne, so dass die Leichtverpackungssammlung in einem bestimmten Holsystem (z. B. mittels gelber Tonnen oder gelben Säcken) durchzuführen ist. Für ein solches weites Verständnis des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG kann – so das OVG Rheinland-Pfalz – auch das gesetzgeberische Ziel sprechen, durch die Rahmenvorgabe sicherzustellen, dass sich die haushaltsnahe Leichtverpackungssammlung optimal in die bestehenden kommunalen Sammelstrukturen und das allgemeine Entsorgungskonzept der Kommune einfügt (so Bundestags-Drucksache 18/11274, S. 109), was nur durch eine vollzugstaugliche Ausgestaltung zu gewährleisten sei.

Letztlich lässt das OVG Rheinland-Pfalz die Klärung dieser vorstehenden Rechtsfrage im entschiedenen Eilverfahren jedoch offen und weist darauf hin, dass dieses erst im Hauptsacheverfahren einer Klärung zugeführt werden müsse.

Jedenfalls konnte – so OVG Rheinland-Pfalz – die Rahmenvorgabe als schriftlicher Verwaltungsakt nicht tragfähig für sofort vollziehbar erklärt werden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne einer besonderen Dringlichkeit sei durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht überzeugend dargelegt worden. Insbesondere sei die letzte Abstimmungsvereinbarung bereits im Dezember 2012 zeitlich abgelaufen und die Sammlung der Leichtverpackungen werde seither in der bisherigen Art und Weise faktisch fortgeführt. Deshalb sei nicht insbesondere erkennbar, warum nunmehr für den nächsten Ausschreibungszyklus 2021 bis 2023 die einseitige Rahmenvorgabe nunmehr alsbald umgesetzt werden müsse.

Az.: 25.0.2.1 qu

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