Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 584/2018 vom 16.10.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zu Hebeanlage

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 23.08.2018 (Az.: 15 A 2063/17) klargestellt, dass ein Grundstückseigentümer die Kosten für eine Schmutzwasser-Hebeanlage auf seinem Grundstück zu tragen hat, um das Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal einzuleiten, der lediglich in der öffentlichen Straße in einer Tiefe von 1,35 m verlegt worden ist. Das OVG NRW hatte bereits mit Beschluss vom 11.12.2017 (Az.: 15 A 1357/17 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass Niederschlagswasser grundsätzlich auch hangaufwärts einem öffentlichen Regenwasserkanal zugeführt werden kann und dabei ein Höhenunterschied von 1,80 mit Hilfe technischer Vorkehrungen wie z. B. Pumpen überwunden werden kann.

Nach dem OVG NRW hatte der Kläger jedenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass eine solche technische Vorkehrung zum Pumpen des Niederschlagswassers auf seinem Grundstück technisch unmöglich sei, weshalb die beklagte Gemeinde auch nicht gehalten sei, eine andere technische Entwässerungsvariante zu wählen.  

Az.: 24.1.1

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