Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 387/2020 vom 12.05.2020

OVG NRW zur gewerblichen Abfallsammlung

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 07.02.2020 (Az. 20 A 875/17- abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass einem gewerblichen Sammler für nicht gefährliche Abfälle (hier: Alttextilien), welchem die Durchführung einer gewerblichen Sammlung wegen persönlicher Unzuverlässigkeit durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde untersagt worden war (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG), die Möglichkeit gegeben werden muss, sein Verhalten zu ändern. Unzuverlässig ist ein gewerblicher Abfallsammler im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternativ 1 KrWG dann, wenn dieser nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens prognostisch nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Sammlung zukünftig ordnungsgemäß (im Einklang mit der Rechtsordnung) durchführen wird. Hierzu gehört insbesondere, dass ein gewerblicher Sammler die gemäß § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis bei einer Stadt nicht beantragt, wenn er seine Alttextilien-Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen aufstellen will oder aber er auf Privatgrundstücken Altkleidercontainer aufstellt ohne sich zuvor das Einverständnis des privaten Grundstückseigentümers einzuholen.

Gleichwohl muss einem gewerblichen Sammler – so das OVG NRW – die Möglichkeit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern. War jemand in der Vergangenheit unzuverlässig, kommt es darauf an, ob die Ursachen hierfür fortbestehen oder sich die Einstellung des Betreffenden zur Rechtsordnung oder sein Verhalten dahingehend geändert haben, dass er zukünftig die Vorschriften beachten wird. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang – so das OVG NRW -, ob das Verhalten, das früher zur Unzuverlässigkeit geführt hat, diese Schlussfolgerung vor dem Hintergrund des Übermaßverbotes noch rechtfertigt, oder ob sonstige Umstände hinzugetreten sind, die auf einen Mangel an Zuverlässigkeit schließen lassen.

In diesem Zusammenhang bekräftigt das OVG NRW seine Rechtsprechung (OVG NRW, Urteil vom 20.11.2018 – Az. 20 A 876/17 - ), wonach die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelte Irrelevanz-Schwelle mit Blick auf die Beeinträchtigung der öffentlichen Abfallentsorgung nach und nach (sukzessiv) überschritten werden kann. Das BVerwG hatte in seiner Rechtsprechung grundsätzlich festgelegt, dass einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stadt, Gemeinde) bezogen auf die konkrete Abfallfraktion durch eine gewerbliche Sammlung nicht mehr als 10 bis 15 % der gesamten Abfallmenge der betreffenden Abfallfraktion entzogen werden dürfen. Das OVG NRW nimmt insoweit erneut den Rechtsstandpunkt ein, dass bereits bestehende (stattfindende) sowie rechtmäßige gewerbliche Sammlungen bei der Irrelevanz-Schwelle nicht mehr zu berücksichtigen sind. Deshalb kann sich auch ergeben, dass mit der Zunahme von gewerblichen Abfallsammlungen die Irrelevanz-Schwelle von 10 bis 15 % nach und nach (mit jeder weiteren, angezeigten, gewerblichen Sammlung) überschritten wird. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass eine solche Sichtweise dazu führt, dass die Schutzfunktion des § 17 Abs. 3 KrWG zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vollständig leer läuft. Der Bundesgesetzgeber hat in § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG ausdrücklich im Gesetzestext geregelt, dass bei der Beurteilung des Sachverhaltes, ob eine gewerbliche Sammlung die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung einer Gemeinde beeinträchtigt, auch das Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Sammlungen berücksichtigt werden muss. Gleichwohl fehlt bislang zu dieser Frage eine eindeutige und klare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Az.: 25.0.2.1 qu

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