Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 99/2020 vom 21.01.2020

OVG NRW zur gewerblichen Abfallsammlung

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat sich in einem mit Beschluss vom 23.08.2019 (Az.: 20 B 1791/18 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) erneut mit der Frage der Zulässigkeit von gewerblichen Alttextilien-Sammlungen auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang stellt das OVG NRW klar, dass der Umstand, dass die Sammelmengen einer durchgeführten gewerblichen Sammlung einen einmal tatsächlich erreichten Stand übersteigen es nicht rechtfertigt, hinsichtlich der gesteigerten Sammelmengen von einer neu hinzugetretenen gewerblichen Abfallsammlung auszugehen, soweit sich die Sammelmengen noch innerhalb des angezeigten Umfangs der Sammlung halten. Gleichzeitig nimmt das OVG NRW den Rechtsstandpunkt ein, dass eine nicht ordnungsgemäß angezeigte gewerbliche Abfallsammlung nicht zwingend wegen der Fehlerhaftigkeit der Sammlungs-Anzeige gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrwG bereits untersagt werden kann. Eine Sammlungsuntersagung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Anzeige kommt i. d. R. – so das OVG NRW – erst dann in Betracht, wenn eine förmliche und zwangsmittelbewerte Anordnung zur Erfüllung der Pflicht erfolglos geblieben ist.

 

Az.: 25.0.2.1 qu

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