Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 118/2019 vom 19.02.2019

Oberverwaltungsgericht NRW zu gewerblicher Abfallsammlung

Das BVerwG hatte zuletzt mit Urteil vom 23.02.2018 (Az.: 7 C 9.16) den Schutz für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bezogen auf gewerbliche Abfallsammlungen dahin eingeschränkt, dass bereits bestehende gewerbliche Abfallsammlungen (sog. Bestandsammlungen) nicht von Bedeutung sind, weil sich das öffentlich-rechtliche Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (in NRW: Stadt, Gemeinde) darauf bereits eingestellt hat (kein erneutes Hinzutreten einer weiteren gewerblichen Sammlung).

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG beeinträchtigt eine gewerbliche Abfallsammlung grundsätzlich dann das öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungssystem, wenn der Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger mehr als 10 bis 15 % der konkreten Abfallfraktion durch eine angezeigte, gewerbliche Abfallsammlungen entzogen werden.

Das OVG NRW hat nunmehr mit Urteil vom 20.11.2018 (– Az.: 20 A 876/17 – abrufbar unter: www.jusitz.nrw.de) klargestellt, dass es sich bei  sog. Bestandsammlungen um rechtmäßige Bestandssammlungen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG handeln muss. Gleichzeitig hat das OVG NRW (Urteil vom 20.11.2018 – Az.: 20 A 953/17 -; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2018 – Az.: 20 A 876/17 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) aber auch darauf hingewiesen, dass bei einer Mehrzahl nach und nach angezeigter privater, gewerblicher Abfallsammlungen das Risiko für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einhergeht, dass sich die Sammelmengen privater Sammlungen, die jeweils für sich genommen die Irrelevanzschwelle unterschreiten, im Laufe der Zeit zu einer Gesamtmenge addieren, welche die Irrelevanzschwelle insgesamt übersteigen.

Auf die Verhinderung einer sich nach und nach (sukzessiv) verwirklichenden Verlagerung von Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu privaten Sammlungen ist die Irrelevanzschwelle aber nach dem OVG NRW auch nicht zugeschnitten. § 17 Abs. 3  Satz 3 Nr. 1 KrWG besage nicht, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu privaten Sammlungen im Ausgangspunkt das Aufkommen an getrennt zu sammelnden Abfällen umfassend zur Sammlung „zusteht“ und vermittelt nach dem OVG NRW dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger keine Rechtsposition, aufgrund derer dieser den Fortbestand eines von ihm an einem bestimmten Stichtag erzielten Anteils an den gesammelten Abfällen beanspruchen könne.

Diese Sichtweise des OVG NRW greift nach Auffassung der Geschäftsstelle zu kurz, denn der Bundesgesetzgeber hat in § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG im Gesetzestext bewusst geregelt, dass die gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung - und zwar gerade auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen - die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Erfassungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht gefährden dürfen.

Dabei folgt bereits aus dem Gesetzestext, dass der Bundesgesetzgeber erkannt hat, dass ein ständiger Anstieg von gewerblichen Abfallsammlungen in der Summe zu einer Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Erfassungssystems führen können. Deshalb ist eine auch sukzessive Verlagerung der Sammelmengen vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf gewerbliche Abfallsammlungen nicht gewollt, zumal dieses in Endergebnis dazu führen würde, dass der Schutzzweck der § 17 Abs. 3 KrWG leer läuft und die Irrelevanzschwelle von 10 bis 15 % bezogen auf die konkret in Rede stehende Abfallfraktion ihre Schutzfunktion nicht mehr erfüllen kann. Es wird daher abzuwarten sein, ob auch das BVerwG dieser restriktiven Sichtweise des OVG NRW zur Schutzfunktion des § 17 Abs. 3 KrWG folgt.

Letzten Endes kann eine Stadt bzw. Gemeinde in Anbetracht der vorstehenden Entwicklung in der Rechtsprechung nur mit einem optimierten (benutzerfreundlichen) Abfallerfassungssystem im Rahmen ihrer öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung erreichen, dass die Anzahl der gewerblichen Abfallsammlungen nicht weiter auf ihrem Stadt- bzw. Gemeindegebiet zunimmt.

Hierzu gehört unter anderem, dass eine benutzerfreundliche, grundstücksbezogene Entsorgung von Sperrmüll in einem überschaubarem Abfuhrturnus (z. B. innerhalb von maximal 4 Wochen bis zum Abholungstag) angeboten wird, zumal das BVerwG mit Urteil vom Urteil vom 23.02.2018 (Az.: 7 C 9.16) entschieden hatte, dass auch gewerbliche Sperrmüllsammlungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht generell unzulässig sind, sondern unter den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 17 Abs. 3 , 18 KrWG grundsätzlich möglich sind, weil sich das Verbot der gewerblichen Abfallsammlung in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nur auf gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel-Nr. 20 03 01) und damit auf eine gewerbliche Restmülltonne und nicht auf Abfallfraktion „Sperrmüll“ (Abfallschlüssel-Nr. 20 03 07) bezieht.

Im Übrigen ist aus Städten und Gemeinden, die im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungseinrichtung auch Alttextilien erfassen (z. B. Stadt Bergisch Gladbach, Stadt Kleve, Stadt Moers) zumindest bekannt geworden, dass die Vielzahl der gewerblichen Alttextilien-Sammlungen nicht weiter zugenommen haben. Dabei hatte das BVerwG mit Urteil 11.07.2017 (– Az.: 7 C 35.15) klargestellt, dass auch Alttextilien „Abfällen aus privaten Haushaltungen“ (Haushaltsabfälle) sind, sodass grundsätzlich die Abfallentsorgungspflicht der Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einschlägig ist.

Auch das OVG NRW (Urteil vom 20.11.2018 – Az.: 20 A 953/17 - ) erkennt insoweit an, dass eine kreisangehörige Stadt in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für das Einsammeln und Befördern der Abfälle (§ 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG NRW) berechtigt ist, Alttextilien einzusammeln und über den Kreis (§ 5 Abs. 2 LAbfG NRW) einer Verwertung zuzuführen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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