Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 505/2019 vom 24.09.2019

OVG NRW zur Einleitungserlaubnis

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 29.3.2019 (– Az.: 20 A 2983/15 - ; zuvor: Beschl. vom 30.9.2015 – 20 A 2660/12 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) erneut klargestellt, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis besteht.

Liegt ein Versagungsgrund für die Erlaubnis (§ 12 Abs. 1 WHG i. V. m. § 57 WHG) nicht vor, so steht die Zulassungsentscheidung (Bewilligung, Erlaubnis) immer noch nach § 12 Abs. 2 WHG („im Übrigen“) im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Wasserbehörde (§ 12 Abs. 2 WHG). Dabei wird das wasserwirtschaftliche Ermessen durch den Bewirtschaftungsauftrag (§ 6 WHG – Bewirtschaftungsgrundsätze) und seinen Konkretisierungen in den Bewirtschaftungszielen (§§ 27, 28, 44, 47 WHG) sowie durch das Maßnahmenprogramm (§ 82 WHG) gelenkt.

Die zuständige Wasserbehörde ist danach befugt, Einleitungswerte für den Ablaufstrom der Kläranlage im Rahmen ihres wasserwirtschaftlichen Ermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) zu verschärfen, zumal der Anhang 1 der Bundes-Abwasser-Verordnung nur Mindest-Anforderungen für die Einleitung von gereinigtem Abwasser regelt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 20.12.2011 – 7 B 43.11 –; OVG Lüneburg, Urt. vom 20.11.2014 – 13 LC 140/13) aus der Sicht der Kläranlage – emissionsbezogen – § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG).

Weitergehende Anforderungen sind mit Blick auf die Belastung und den Zustand des Gewässers (immissionsbezogen) nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG deshalb möglich. Allerdings müssen angeordnete Maßnahmen auch nachweisbar zur Verbesserung der Gewässergüte beitragen, weil ansonsten diese durch die zuständige Wasserbehörde angeordnete Maßnahme rechtswidrig ist, da sie unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht geeignet, erforderlich und angemessen ist, um die Verbesserung der Gewässergüte zu erreichen (so: OVG Lüneburg, Urt. vom 20.11.2014 – 13 LC 140/13).

Dabei ist es nach dem OVG NRW (Beschluss vom 29.3.2019 – Az.: 20 A 2983/15 - ) nicht zu beanstanden, wenn sich die zuständige Wasserbehörde im Rahmen der Ausübung des wasserwirtschaftlichen Ermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) an der von der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erstellten Rahmenkonzeption zum Monitoring und zur Bewertung des Zustands von Fließgewässern (LAWA-Rakon-Papier) orientiert.

Az.: 24.1.1 qu

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