Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 80/2019 vom 29.11.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zu Aufstellung von Alttextilien-Containern

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 03.09.2018 (Az. 11 A 546/15 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) seine Rechtsprechung dazu präzisiert, unter welchen Voraussetzungen ein gewerblicher Alttextilien-Sammelcontainer wegen einer unerlaubten straßenrechtlichen Sondernutzung durch eine Gemeinde entfernt werden darf. Das OVG NRW bestätigt zunächst, dass das Abstellen von Alttextilien-Sammelcontainern im öffentlichen Straßenraum ohne die dafür nach § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW erforderliche Erlaubnis eine unerlaubte Sondernutzung ist.

Voraussetzung ist aber, dass der betreffende Alttextilien-Sammelcontainer auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, d. h. auf einer von der Straßenwidmung erfassten Fläche, aufgestellt ist. Steht ein Altkleidercontainer aber mitten auf einem Privatgrundstück oder so auf einem privaten oder nicht von der straßenrechtlichen Widmung erfassten Gelände, dass zu einer Befüllung des Containers die öffentliche Straße nicht benutzt werden muss, liegt nach dem OVG NRW keine straßenrechtliche Sondernutzung vor (so bereits: OVG NRW, Urteil vom 25.04.2018 – Az. 11 A 2142/14- bei juris).

Das OVG NRW weist aber ebenso darauf hin, dass die Gemeinde für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer unerlaubten Sondernutzung darlegungs- und damit auch beweispflichtig ist. Hierfür sind nicht nur Fotos ausreichend, sondern es müssen auch Flurkarten und Katasterunterlagen vorgelegt werden, aus denen der genaue Standort des Containers und bei einem Standplatz auf einem privaten Grundstück die Entfernung zum öffentlichen Verkehrsraum entnommen werden können. Etwaige Zweifel gehen allein zu ihren Lasten.

Gleichzeitig setzt – so das OVG NRW – eine erlaubnispflichtige Sondernutzung eine Benutzung der Straße voraus, die über den straßenrechtlichen Gemeindegebrauch hinausgeht. Mit anderen Worten müsse der Gemeindegebrauch anderer Straßennutzer – wenn auch nur kurzfristig – nicht nur unerheblich beeinträchtigt sein. Ein lediglich für den Augenblick im öffentlichen Verkehrsraum befindlicher Arm oder Ellbogen eines Benutzers bei der Befüllung eines Alttextilien-Containers auf einem privaten Grundstück stellt – so das OVG NRW - noch keine solche Beeinträchtigung im straßenrechtlichen Rechtssinne dar.

Darüber hinaus sei auch die jeweilige Bauart des Containers zu berücksichtigen, weil die Einwurf-Modalitäten für den Benutzer nicht deckungsgleich sein müssen. Außerdem könne nicht von einer alleinigen Beeinträchtigung anderer Straßenbenutzer durch einen Alttextilien-Sammelcontainer ausgegangen werden, wenn auf der gleichen Abstell-Fläche bereits ein Altglascontainer oder Streugutcontainer stehe, weil dann die Fläche nicht vorrangig etwa als Bewegungsfläche für Fußgänger angesehen werden könne.

Az.: 25.2.0.1 qu

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