Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 661/2012 vom 13.11.2012

OVG NRW zum Verzicht auf die Abwasserüberlassung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 10.10.2012 (Az. 15 A 1505/12 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass ein unschlüssiger und nicht nachvollziehbarer Vortrag eines Grundstückseigentümers im Hinblick auf die Beseitigung des Niederschlagswassers auf seinem Grundstück für die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde keine Grundlage dafür ist, um einen Verzicht im Hinblick auf die Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW auszusprechen.

Die Angaben des Grundstückseigentümers als Kläger im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf seinem Grundstück seien wenig konkret. So lägen bereits keine Angaben dazu vor, wann die in Rede stehenden Ausbaustufen für die Beseitigung des Regenwassers auf dem Grundstück verwirklicht werden sollten. Ferner seien greifbare Informationen zum Fassungsvermögen des „noch vorhandenen Sammelbeckens des ehemaligen 3-Kammersystems“ nicht erkennbar. Unklar bleibe auch, ob der Teich, in den das nicht verbrauchte Niederschlagswasser eingeleitet werden solle, in den jeweiligen Ausbaustufen über das erforderliche Fassungsvermögen verfüge. Insoweit lägen keine entsprechenden Berechnungen vor.

In § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW ist nach dem OVG NRW ausdrücklich geregelt, dass ein Verzicht der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde nur dann in Betracht kommt, wenn die ordnungsgemäße Verwendung oder Beseitigung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten auf dem Grundstück sichergestellt ist. Dieses erfordert nach dem OVG NRW, dass der Nutzungsberechtigte schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er bereit und in der Lage ist, für eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers zu sorgen. Ein unschlüssiger oder nicht nachvollbarer Vortrag ist deshalb für die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde keine Grundlage, einen entsprechenden Verzicht nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW zu erteilen.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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