Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 420/2018 vom 18.07.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zu Gegenstand der Wettbürosteuer

Nach der üblichen Formulierung in kommunalen Wettbürosteuersatzungen unterliegen einer Besteuerung das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o. Ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen. Diese Umschreibung des Steuergegenstands entspricht auch der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW.

Mit Urteil vom 13. März 2018 (Az. 14 A 1490/16) hat das Oberverwaltungsgericht Münster nun seine Auslegung des Merkmals „Mitverfolgen der Wettereignisse“ präzisiert. Eine Mitverfolgungsmöglichkeit setze im Ergebnis voraus, dass Wettereignisse im Rahmen einer Fernsehübertragung beobachtet werden können. Dies müsse nicht notwendig nur durch live verfolgbare Wettereignisse geschehen, vielmehr genügten auch zeitlich verzögerte Präsentationen, sofern auf live verfolgbare Übertragungen nicht vollständig verzichtet werde.

Eine bloße Ergebnismitteilung oder auch eine reine Radioübertragung genügten hingegen nicht. Insbesondere das Mitverfolgen von ständig aktualisierten Zwischenergebnissen stehe dem Mitverfolgen von Wettereignissen im Wege einer Fernsehübertragung nicht gleich, weil (Zwischen-)Ergebnisse keine Wettereignisse seien, sondern lediglich deren Verlauf bzw. Ausgang dokumentierten. Zwar möge auch auf der Grundlage ständig aktualisierter Zwischenergebnisse ein Meinungsaustausch über mit Wettereignissen verbundene Wettchancen stattfinden können. Ein Mitverfolgen eines Wettereignisses müsse dessen Miterleben jedoch möglichst nahekommen, um Wettkampfatmosphäre entstehen lassen zu können. Dies sei nur durch eine Fernsehübertragung hinreichend gewährleistet.

Schließlich müsse dem Wettbüro auch eine gewisse Aufenthaltsqualität zukommen, die z. B. durch Tische, Stühle, Dekoration, Angebot von Getränken und Snacks realisiert werden könne. Im entschiedenen Fall genügte es dem Gericht auch nicht, dass sich unmittelbar an das Wettlokal angrenzend eine Gaststätte befindet, die die geforderte Aufenthaltsqualität und auch eine Fernsehübertragung bietet, weil es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang fehle.

Beide Bereiche seien baulich voneinander getrennt. Sie verfügten über getrennte Eingänge und keine gemeinsam genutzten Räume. Der Zutritt zum Wettlokal sei nur volljährigen Personen gestattet, während die Gaststätte nach Maßgabe des Jugendschutzgesetzes auch von Minderjährigen betreten werden könne. Im Ergebnis handele es sich bei Wettlokal und Gaststätte daher um getrennte Betriebe.
Das Urteil ist über die Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de ) unter Angabe des Aktenzeichens frei zugänglich. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Az.: 41.6.4.8-001/002

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