Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 79/2019 vom 03.12.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zu Anschluss an Regenwasserkanal

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 06.11.2018 (Az.: 15 A 907/17 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass die Auflage in einer Baugenehmigung, wonach das Niederschlagswasser auf einem privaten Grundstück zu versickern ist, sich mit der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Regenwasserkanals vor dem Grundstück erledigt. Eines Widerrufs der Auflage bedarf es jedenfalls nach dem OVG NRW dann nicht, wenn über die spätere Anschlusspflicht bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung Klarheit bestanden hat und die Auflage in der Baugenehmigung lediglich dazu diente, im Hinblick auf die erforderliche abwassertechnische Erschließung des Grundstücks ein Baurecht zu verschaffen.

Für eine bestimmte Entwässerungsanlage auf einem privaten Grundstück gibt es – so das OVG NRW – auch keinen Bestandschutz. Außerdem weist das OVG NRW erneut darauf hin, dass die Entscheidung der Gemeinde über die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser, welches auf einem privaten Grundstück anfällt, konstitutiv für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks ist. Der Gemeinde stehe grundsätzlich ein weitreichendes, nur eingeschränkt überprüfbares Planungs-Ermessen bezogen auf die Ausgestaltung der öffentlichen Abwasseranlage zu.

Habe sich eine Gemeinde für den Bau eines öffentlichen Regenwasserkanals entschieden, sei deshalb die Ablehnung einer Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel bereits aus diesem Grund ermessensfehlerfrei (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2017 – Az.: 15 A 1357/17). Die Ablehnungsentscheidung der Gemeinde sei dann mit der Folge intendiert, dass nur noch in atypischen Fallkonstellationen Raum für eine Freistellung von der Überlassungspflicht bleibe. Schlussendlich hat das OVG NRW gleichzeitig abermals bestätigt, dass bei einem Wohnhaus Anschlusskosten an den öffentlichen Kanal in Höhe von etwa 25.000 € in der Regel als zumutbar anzusehen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2017 – Az.: 15 A 1357/17).

Az.: 24.1.1.1 qu

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