Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 530/2018 vom 10.09.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zu Kostenersatz nach § 10 KAG NRW

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 23.03.2018 (Az.: 15 A 990/17 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass bezogen auf den Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation ein Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW für die Sanierung einer privaten Grundstücksanschlussleitung mangels Sonderinteresse nicht erhoben werden kann, wenn die Erneuerung - zeitlich gesehen - zu früh durchgeführt wird.

In dem entschiedenen Fall wies die private Grundstücksanschlussleitung Schäden der Schadensklassen 2 und 3 der DIN EN 13508 bzw. Schäden nach den Schadensklassen B und C nach der DIN 1986-30 auf. Diese Zuordnung der Schäden zu diesen Schadensklassen indizieren nach dem OVG NRW jeweils bloß ein mittel – bzw. langfristigen Handlungsbedarf, so dass eine sofortige Sanierung nicht erforderlich ist.

Auch die von der beklagt Stadt vorgelegte unterschriebene Erklärung der Grundstückseigentümer mit dem Inhalt „Die Sanierung der Anschlussleitung bitte durchführen“ sah das OVG NRW als nicht geeignet an, ein Sonderinteresse zu begründen. Aus dieser (schlichten) Erklärung könne – so das OVG NRW – allein ein Sonderinteresse nicht abgeleitet werden.

Um mit Blick auf den Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. Satz 1 KAG NRW anspruchsbegründend wirken zu können, sei diese Erklärung zu unbestimmt, denn aus ihr könne kein Rechtsbindungswille dahingehend entnommen werden, dass die Kläger gegenüber der beklagten Stadt für Sanierungskosten in noch unbestimmter Höhe aufkommen wollten.

Az.: 24.1.2 qu

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