Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 747/2001 vom 05.12.2001

OVG NRW zum kalkulatorischen Wagniszuschlag

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 04. Oktober 2001 (Az. 9 A 2737/99) entschieden, bei einer von einem Kreis beherrschten Abfallentsorgungsgesellschaft mbH (GmbH) sei allenfalls der Ansatz von höchstens 1 % des Umsatzes als allgemeines Unternehmerwagnis zulässig.

Im einzelnen führt das OVG NRW hierzu aus: Das allgemeine Unternehmerwagnis, welches gemäß Nummern 48 Abs. 1 und 51 Buchst. a der Leitsätze über die Preisermittlung bei öffentlichen Aufträgen nach der Verordnung Nr. 30/53 (LSP) im kalkulatorischen Gewinn mit abgegolten wird, deckt die Wagnisse ab, die das Unternehmen als ganzes gefährden, die in seiner Eigenart, in den besonderen Bedingungen des Wirtschaftszweiges oder in wirtschaftlicher Tätigkeit schlechterdings begründet sind (vgl. Nr. 47 Abs. 2 LSP). Der Ansatz für diese Position soll auf lange Sicht die Existenz des Unternehmens gegen die Gefahren und Risiken sichern, die mit der unternehmerischen Tätigkeit verbunden sind. Aus dem allgemeinen Unternehmerwagnis müssen im übrigen die Aufwendungen gedeckt werden, die nach den LSP nicht zu den Kosten gehören. Zum allgemeinen Unternehmerwagnis gehören – so das OVG NRW - z.B. Wagnisse, die aus der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung entstehen, etwa Konjunkturrückgänge, plötzliche Nachfrageverschiebungen, Geldentwertungen, technische Fortschritte. Diese Gefahren und Risiken seien - so das OVG NRW – im zu entscheidenden Fall wegen der zwischen der Kreisgesellschaft mbH und dem Kreis vereinbarten Selbstkostenerstattungspreise sehr gering. Insoweit sei darauf hinzuweisen, daß die Kreisgesellschaft mbH ein Unternehmen sei, dessen Hauptgesellschafter der Kreis selbst sei. Die wirtschaftliche Tätigkeit werde zu fast 80 % vom Gebührenbereich abgedeckt. Plötzliche Nachfrageverschiebungen im Gebührenbereich nach Erstellung der Vorkalkulation müßten im Rahmen der nachträglichen Abrechnung vom Kreis aufgefangen werden. Da die Kreisgesellschaft als GmbH die Gesellschaft sei, der der Kreis die überwiegende Aufgabe der Abfallentsorgung zur Durchführung übertragen habe, andererseits sich der Kreis seiner gesetzlichen Aufgabe als entsorgungspflichtiger Körperschaft nicht entziehen könne, erscheine das Risiko gering, daß der Kreis der Kreisgesellschaft mbH nicht die Mittel zur Verfügung stellen werde, die sich aus Anforderungen der Gesetzgebung hinsichtlich der Abfallentsorgung oder des technischen Fortschritts im Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage zur Hausmüllentsorgungen ergeben würden. Insoweit stehe die Kreisgesellschaft mbH günstiger dar als ein Unternehmen, bei dem die öffentlichen, nach LSP abzurechnenden Aufträge nur einen geringeren Umfang des Gesamtumsatzes ausmachen würden und das Unternehmen selbst seine Position im Markt sichern müsse, ohne mit Hilfe von öffentlichen Stellen rechnen zu können. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheine daher das verbleibende allgemeine unternehmerische Restrisiko mit 1 % vom Umsatz angemessen bewertet.

Az.: II/2 33-10

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