Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 772/2002 vom 05.12.2002

OVG NRW zum Ausgleich von Über- und Unterdeckungen

Das OVG NRW hat sich in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluß vom 30.10.2001 (Az.: 9 A 3331/01) erstmalig mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW beschäftigt, wonach seit dem 01.01.1999 Gebührenüberdeckungen/-unterdeckungen die in einem Kalkulationsjahr auftreten, in den danach folgenden 3 Jahren ausgeglichen werden können. Das OVG NRW führt aus, daß die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW eine Gemeinde nicht von der Einhaltung des in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW verankerten Kostenüberschreitungsverbotes befreit. Bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG 1. Halbsatz KAG NRW, weist – so das OVG NRW – darauf hin, daß die am Ende des Kalkulationszeitraumes, auftretenden, tatsächlich im Rahmen der Ist-Rechnung feststellbaren Kostenüberschüsse auszugleichen sind. Die Vorschrift besagt nicht, daß vor Beginn des Kalkulationszeitraums in die Gebühren-Kalkulation bereits Überschüsse eingeplant werden dürfen. Denn wie sich aus der Gesetzesbegründung zu Art. 3 des Gesetzes vom 24. November 1998 ergebe (Landtags-Drs. 12/3143 vom 10. Juni 1998, zu Art. 3), reagiere der Landesgesetzgeber mit der Novelle auf die bisherige Rechtsprechung des OVG NRW, wonach nur auf die Rechnungsperiode bezogene Aufwendungen in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 03.02.1997 – 9 A 3016/94 -, NWVBl 1997, S. 304). Nach dieser Rechtsprechung war es den Gemeinden bis Ende 1998 nicht erlaubt, Verluste aus Vorjahren in einer späteren Gebührenperiode als Kostenfaktor einzustellen. Andererseits war es den Kommunen zwar erlaubt, Überschüsse aus Vorjahren zur Senkung des Gebührenbedarfes in späteren Jahren einzusetzen, die Kommunen waren dazu jedoch nicht verpflichtet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15.04.1991 – 9 A 802/88 -). Im Interesse der Gemeinden habe der Landesgesetzgeber nunmehr in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW geregelt, daß Fehlbeträge (Kostenunterdeckungen) aus Vorjahren innerhalb von 3 Jahren ausgeglichen werden dürfen (sollen), während andererseits im Interesse der Abgabenpflichtigen bestimmt sei, daß Überdeckungen aus Vorjahren nunmehr zwingend innerhalb von 3 Jahren auszugleichen seien. Dieses ändere jedoch – so das OVG NRW – nichts an der Grundverpflichtung jeder Gemeinde, die Gebührenkalulation für die jeweilige Rechnungsperiode an der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW und dem darin ausgesprochenen Kostenüberschreitungsverbot auszurichten.

Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß nach dem Urteil des OVG NRW vom 30.10.2001 die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW nach wie vor eine ordentliche Gebührenkalkulation als Kostenprognose voraussetzt, so daß es unzulässig ist unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot im Rahmen der Gebührenkalkulation Gebührenüberschüsse einzukalkulieren.

Az.: II/2 24-21, 33-10 qu/g

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search