Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 513/2019 vom 24.09.2019

OVG NRW zu Gebührenschulden

Bei der Erhebung von grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren (z. B. Wassergebühr, Schmutzwassergebühr, Niederschlagswassergebühr, Abfallgebühr) stellt sich die Frage, ob Gebührenschulden bezogen auf ein Grundstück als Schulden eines verstorbenen Grundstückseigentümers (Erblassers) anzusehen sind, wenn nach dem Tod des Grundstückseigentümers der oder die Erben auf dem Grundstück wohnen und z. B. die öffentliche Abfall- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde in Anspruch nehmen.

Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 7.8.2019 – Az.: 9 A 4511/18  - abrufbar unter: www.justiz.nrw.de; OVG NRW, Beschluss vom 27.2.2001 – Az.: 9 B 157/01) sind etwa Abfallgebühren und Abwassergebühren, die nach dem Tod des Erblassers entstehen, keine Schulden des Erblassers i. S. v. § 1967 BGB, sondern Eigenverbindlichkeiten der Erben. Deshalb ist auch eine Berufung auf die beschränkte Erbenhaftung gemäß den § 1975 BGB und § 2059 BGB nicht möglich, weil diese Vorschriften nicht eingreifen.

Gebührenschuldner ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Für die Frage der Eigentümerstellung kommt es dabei nicht auf den Erwerbsgrund bezüglich des Grundstückes (Kauf, Tausch, Schenkung, Vererbung) an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob Alleineigentum, Miteigentum zu Bruchteilen oder Miteigentum zur gesamten Hand vorliegt. Vielmehr haften alle Eigentümer als Gesamtschuldner. Dabei ist es in aller Regel unbedenklich, einen Gesamtschuldner heranzuziehen, der die Gewähr für die zügige Begleichung der Gebührenforderung bietet (so: OVG NRW, Beschluss vom 24.08.2018 – Az.: 9 B 1020/18 - ; -abrufbar unter: www.justiz.nrw.de .; OVG NRW, Urteil vom 23.7.2014 – Az.: 9 A 169/12 - ).

Die Inanspruchnahme solcher öffentlichen Einrichtungen (Abfall, Abwasser) setzt auf Seiten des Benutzers auch kein rechtsgeschäftliches Handeln voraus, sondern – nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW – reicht ein tatsächliches und willentliches Verhalten, welches den Gebührentatbestand erfüllt (vgl. OVG NRW, Urt. vom 25.5.1990 – 9 A 992/88 –, OVG NRW, Urt. vom 25.8.1995 – 9 A 3888/93 –; OVG NRW, Urt. vom 7.10.1996 – 9 A 4145/94 –).

Az.: 24.1.2.1 qu

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