Jahresinterview über
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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 198/2021 vom 22.03.2021
OVG NRW zu Anlagen an Gewässern
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 23.12.2020 (Az.: 20 B 763/20 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass die Verrohrung eines Gewässers im innerstädtischen Bereich keinem wasserwirtschaftlichen Ziel dient und deshalb der Eigentümer der Verrohrung zur Sanierung und Instandsetzung der Verrohrung verpflichtet ist. Bei einer Gewässerverrohrung handelt es sich – so das OVG NRW – um eine Anlage an einem Gewässer im Sinne des § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Bei diesen Anlagen an Gewässern handelt es sich um solche Anlagen, mit denen von ihrer Funktion her gesehen keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Deshalb sei auch der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht (§§ 39 WHG i. V. m. §§ 61, 62 Landeswassergesetz - LWG NRW) nicht verpflichtet, eine Gewässerverrohrung zu sanieren, weil deren Zweckbestimmung und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt (so bereits: OVG NRW, Beschlüsse vom 03.11.2015 – Az.: 20 A 1389/13 und vom 28.09.2015 – Az.: 20 A 20/13 - ; OVG NRW, Urteil vom 20.03.2014 – Az.: 20 A 293/11 - ).
Weiterhin weist das OVG NRW darauf hin, dass auch die Einstufung einer Maßnahme an einem Gewässer als Gewässerausbau (§ 67 WHG, § 68 LWG NRW) die Anlageneigenschaft einer Verrohrung i. S. d. § 36 WHG nicht aufhebt. Insbesondere knüpfen – so das OVG NRW - die Kriterien, die für die Einstufung einer Maßnahme an einem Gewässer als eine solche des Gewässerausbaus gelten, nicht daran an, ob die Maßnahme wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen soll. Dementsprechend würden auch Verrohrungen, deren Länge über diejenige Länge von Durchlässen unterhalb von Wegen hinausgeht, nicht aus dem Anwendungsbereich der fremdnützigen Anlagen an Gewässern (§ 36 WHG) ausscheiden Insbesondere werde auch die Anwendung der §§ 22 ff. LWG NRW (Genehmigungspflicht sowie Sanierungspflicht für Anlagen an Gewässern) für Gewässerverrohrungen in der Gesetzesbegründung zum Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) ausdrücklich in Betracht gezogen (vgl. LT-Drucksache 16/10799, S. 445f., 449).
Az.: 24.0.15 qu