Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 514/2019 vom 24.09.2019

OVG NRW zu Anlagen am Gewässer

An Flüssen und Bächen (Gewässer) finden sich oftmals sog. Anlagen an Gewässern (§ 36 WHG), wie z. B. Verrohrungen und Kastendurchlässe. Die sog. Anlagen an Gewässern bedürfen der Genehmigung (§ 22 Abs. 1 LWG NRW – vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2018 – Az.: 20 B 542/17 – Beton-L-Stein-Mauer - ; OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2018 – Az.: 20 B 117/18 – Rohrleitung auf Stelzen; OVG NRW, Urteil vom 15.05.2017 – Az.: 20 A 153/16 – Steg).

Grundsätzlich trifft den Anlageneigentümer die Erhaltungs- und Sanierungspflicht für Anlagen an Gewässern (§§ 23, 24 LWG NRW). Dieses gilt jedenfalls dann, wenn die Anlage an einem Gewässer überhaupt keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dient. Dieses ist z. B. bei einer Gewässerverrohrung der Fall, die allein dazu dient, die Fläche über dem Gewässer anderweitig etwa als Parkplatz für Kraftfahrzeuge zu nutzen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2015 – Az.: 20 A 1389/15).

Die Gemeinde ist im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht (§ 62 LWG NRW) lediglich für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss/Wasserdurchfluss verantwortlich oder der Wasser- und Bodenverband, welcher an die Stelle der Gemeinde tritt, wenn er Träger der Gewässerunterhaltungspflicht ist  (§ 62 Abs. 3 LWG NRW - ständige Rechtsprechung: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2015 – Az.: 20 A 1389/13 – zu einer Gewässerverrohrung -). Dabei bezieht sich die Gewässerunterhaltungspflicht der (Anlieger)Gemeinde grundsätzlich auf die Gewässer 2. Ordnung und die sonstigen Gewässer.

Das OVG NRW hat allerdings zu einer Ufermauer entschieden, dass diese grundsätzlich – wenn auch geringfügig – einem wasserwirtschaftlichem Zweck dient mit der Folge, dass die Gemeinde im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht dann auch für die Sanierung/Erneuerung der Ufermauer bautechnisch verantwortlich ist (so: OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2015 – Az.: 20 A 20/13 - ; vgl. ebenso: OVG Meckl._Vorpommern, Urteil vom 29.05.2018 – Az.: 1 L 506/16 - ; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.02.2017 – Az.: 13 LC 60/15 ).

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 23.08.2019 (Az.: 20 A 2095/17 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) diese Rechtsprechung nunmehr auch auf einen gemauerten Gewölbetunnel (Seitenwände mit Gewölbedeckel) erweitert. Nach dem OVG NRW macht es bei einem gemauerten Gewölbetunnel (Seitenwände und Gewölbedecke) nur Sinn, dass ein einziger Verantwortlicher die notwendigen Erneuerungs- bzw. Sanierungs-Maßnahmen durchführt und im Anschluss daran ein Ausgleich auf der Kostenebene zwischen der Gemeinde und den Grundstückseigentümern durchgeführt wird, welche durch die Erneuerung/Sanierung des Gewölbetunnels einen Vorteil erhalten haben.

Gleichzeitig hat das OVG NRW entschieden, dass die Feststellung des Unterhaltungspflichtigen durch Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes nicht möglich ist weil hierfür eine Rechtsgrundlage dafür im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und im Landeswassergesetz (LWG NRW) fehlt.§ 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG regelt – so das OVG NRW - nur die Feststellung im Zusammenhang mit der Pflicht zur Gewässerunterhaltung und nicht die Feststellung der Unterhaltungspflicht für Anlagen an Gewässern.§ 65 Satz 1 LWG NRW regelt nach dem OVG NRW nur die abstrakte Feststellung der Person des Unterhaltungspflichtigen für Gewässer (des Trägers der Gewässerunterhaltungspflicht) aber nicht für Anlagen am Gewässer. Insoweit muss nach dem OVG NRW der Gesetzgeber tätig werden und eine entsprechende Rechtsgrundlage schaffen.

Az.: 24.0.15 qu

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