Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 558/2008 vom 08.08.2008

OVG NRW und VG Düsseldorf zur unerlaubten Sondernutzung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.07.2008 (Az.: 11 B 1033/08) den Beschluss des VG Düsseldorf vom 03.07.2008 ( Az.: 16 L 1099/08) bestätigt, wonach ein Abfallentsorgungsunternehmen straßen- und wegerechtlich eine unerlaubte Sondernutzung öffentlicher Straßen durchführt, wenn Abfallgefäße für Altpapier nicht aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt werden, wenn diese nicht mehr gebraucht oder von den Grundstückseigentümern nicht mehr gewünscht sind.

Die Stadt hatte dem Abfallentsorgungsunternehmen mit Ordnungsverfügung aufgegeben, die blauen Abfallgefäße für die Einsammlung von Altpapier aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen, wie sie ab dem 1.7.2008 das Altpapier mit eigenen Altpapier-Abfallgefäßen und eigenem Müllfahrzeug einsammelt. Zu diesem Zweck hatte sie auch städtische Abfallgefäße für Altpapier an die privaten Grundstückseigentümer verteilt. Diese städtischen Altpapiergefäße unterschieden sich optisch von den Altpapiergefäßen des privaten Entsorgungsunternehmens, dessen Entsorgungsvertrag mit der Stadt zum 30.6.2008 endete.

Das VG Düsseldorf weist zunächst darauf hin, dass aufgrund der optischen Unterscheidung der Altpapiergefäße der Stadt und der Altpapiergefäße des privaten Entsorgungsunternehmens die Aufforderung in der Ordnungsverfügung an den privaten Abfallentsorgungsunternehmer seine Altpapiergefäße aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen, bestimmt genug ist, weil genau erkennbar sei, welche Altpapiergefäße aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen sind.

Im Übrigen hat das VG Düsseldorf anerkannt, dass Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung § 22 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW ist. Danach kann im Falle einer unerlaubten Sondernutzung öffentlicher Straßen die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde – hier die Stadt nach § 18 Abs. 1, 56 Abs. 2 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW – die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Das Entsorgungsunternehmen habe nach Auslaufen des mit der Stadt abgeschlossenen Entsorgungsvertrages zum 30.06.2008 die Altpapiergefäße nicht eingesammelt, sondern beschlossen, diese bei den bisherigen Nutzern zu belassen, um eine gewerbliche Altpapiersammlung zu beginnen. Soweit die Bürger jedoch nach der letzten durch das Abfallunternehmen durchgeführten Leerung die blauen Altpapiertonnen nicht wieder auf ihre Grundstücke zurückgebracht haben, sondern – eine Anregung der Stadt folgend – diese auf der Straße haben stehen lassen, hätten die Bürger für das private Abfallentsorgungsunternehmen – so das VG Düsseldorf – unmissverständlich erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie die blauen Tonnen dieses Unternehmens künftig nicht mehr nutzen wollen und sie diese daher zur Abholung durch das Unternehmen bereitstellen. Dadurch, dass das Unternehmen die Abholung nicht zeitnah durchgeführt habe, nehme das Unternehmen den öffentlichen Straßenraum für ihre Altpapiertonnen nunmehr zu vom Anliegergebrauch nicht gedeckten verkehrsfremden Zwecke in Anspruch (vgl. hierzu auch VG Aachen, Beschluss vom 17.06.2008, Az.: 6 L 252/08). Diese Sondernutzung erfolgte auch nicht mit Billigung der Stadt. Vielmehr habe die Stadt bereits mit Schreiben vom 05.06.2008 das private Abfallentsorgungsunternehmen darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte gewerbliche Sammlung des privaten Abfallunternehmens als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt bedürfe und erst nach Erteilung einer solchen Erlaubnis zulässig sei. Außerdem sei im Anhörungsschreiben vom 13.06.2008 deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Stadt das Verbleiben der blauen Altpapiertonnen des privaten Abfallentsorgungsunternehmens im öffentlichen Straßenraum nicht länger dulden wird.

Das VG Düsseldorf stellt auch klar heraus, dass die privaten Grundstückseigentümer, die keine blauen Tonnen des privaten Abfallunternehmens bestellt haben, nicht für die Beseitigung der vor ihren Grundstücken zur Abholung bereitstehenden, den privaten Abfallunternehmen gehörenden blauen Tonnen verantwortlich zu machen seien. Verantwortlich für die blauen Altpapiertonnen sei allein das private Abfallentsorgungsunternehmen, welchem die Tonnen gehörten und insoweit liege daher eine erlaubnispflichtige Sondernutzung öffentlicher Straßen gem. § 18 Abs. 1 S. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW durch das private Abfallentsorgungsunternehmen vor, welches derzeit nicht im Besitz einer solchen Erlaubnis sei.

In der Folge hierzu könne diese rechtswidrige Straßensondernutzung durch die Stadt untersagt und den privaten Abfallentsorgungsunternehmen die Entfernung der Behälter aus dem öffentlichen Straßenraum aufgegeben werden. Die Stadt sei hieran auch nicht aus Ermessengründen gehindert. Allein die formelle Illegalität der Sondernutzung berechtige die Behörde im Regelfall zu Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.07.1999 – Az.: 23 B 334/99 –; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.1996 – Az.: 23 B 2398/96 –; OVG NRW, Beschluss vom 21.10.1996 – Az.: 23 B 2966/95).

Das OVG NRW hat diese Entscheidung des VG Düsseldorf mit Beschluss vom 14.07.2008 (Az.: 11 B 1033/08) bestätigt. Im Rahmen der in den gerichtlichen Eilverfahren durchgeführten Interessenabwägung überwiegt nach dem OVG NRW das öffentliche Interesse der Stadt. Das öffentliche Interesse an schneller und effektiver Entfernung der von den Bürgern nicht mehr gewünschten und nicht mehr zur Abfallentsorgung genutzten Altpapiertonnen des privaten Abfallentsorgungsunternehmens aus dem öffentlichen Straßenraum überwiege dem Aussetzungsinteresse des privaten Abfallentsorgungsunternehmens. Es sei nicht ersichtlich, welche Vorteile das private Abfallentsorgungsunternehmen vom längeren Verbleiben derjenigen Tonnen im Straßenraum haben sollte, die von den Bürgern erkennbar nicht mehr befüllt werden und ihnen folglich inzwischen aufgedrängt erscheinen müssen. Den privaten Abfallentsorgungsunternehmen sei es unbenommen, erneut bei den Bürgern für die Inanspruchnahme ihrer gewerblichen Entsorgungsdienste zu werben. Solange ihre Tonnen aber nicht gewünscht werden, liege es im wohlverstandenen Interesse des privaten Entsorgungsunternehmens, die in ihrem Eigentum stehenden Altpapiertonnen wieder in Besitz zu nehmen. Im Übrigen habe das Unternehmen auch bereits mit der Einsammlung der Tonnen begonnen.

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass die Entscheidung des VG Düsseldorf ausdrücklich zu begrüßen ist, zumal auf der Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes NRW damit die Möglichkeit besteht, gewerblichen Papiersammlungen Einhalt zu gebieten. Insoweit wird auch auf die Mitteilungen des StGB NRW vom August 2008 Nr. 487, 488, 489 und 492 verwiesen.

Az.: II/2 31-02

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