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StGB NRW-Mitteilung 599/2020 vom 25.09.2020

OVG NRW beanstandet Vielzahl sonntäglicher Ladenöffnungen

Das Oberverwaltungsgericht hat am 23.09.2020 und am 24.09.2020 auf Anträge der Gewerkschaft ver.di Ladenöffnungsfreigaben für den kommenden Sonntag in Kleve, Lage und Bünde außer Vollzug gesetzt [Aktenzeichen: 4 B 1336/20.NE (Bünde)].

Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 22. Juni 2020 die vom 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung der neuen im Ladenöffnungsgesetz NRW geregelten Fallgruppen als jedenfalls nicht zu restriktiv bestätigt.

In den letzten vier Wochen hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts in 15 ordnungsbehördlichen Verordnungen von insgesamt 14 Städten und Gemeinden keine verfassungsrechtlich tragfähige Grundlage für sonntägliche Ladenöffnungen gesehen. Ganz überwiegend verstießen die Verordnungen gegen letztinstanzlich in Hauptsacheverfahren geklärte Maßstäbe über die Wahrung des verfassungsrechtlich geforderten Mindestniveaus des Sonntagsschutzes (vgl. dazu die Pressemitteilungen vom 28. August 2020 und 3. September 2020). Mit Schnellbrief Nr. 467/2020 vom 31.08.2020 hat die Geschäftsstelle über die ersten Beschlüsse des OVG NRW zu den coronabedingten Sonntagsöffnungen in Lemgo und Bad Salzuflen informiert.

Nach Ansicht des OVG NRW entspreche es nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn kommunale Verwaltungen immer neue Verordnungen in Kenntnis ihrer Verfassungswidrigkeit beschlössen und bisweilen sogar mehr oder weniger deutlich eine rechtzeitige gerichtliche Entscheidung, deren Ergebnis für sie absehbar ist, zu verhindern versuchten. Ebenso wenig entspreche es rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn das zuständige Landesministerium an einem Erlass festhalte, der fortlaufend weitere Städte und Gemeinden zu verfassungswidrigen Entscheidungen verleite und viele davon abhalte, offenkundig rechtswidrige Verordnungen von sich aus aufzuheben.

Die Geschäftsstelle empfiehlt, verkaufsoffene Sonntage auf Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW (MWIDE) vom 14. Juli 2020 bzw. mit dessen Begründungen nicht zu beschließen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn im Vorfeld die Gewerkschaft ver.di und die Kirchen ihr Einverständnis erklärt haben. Auch dann bleibt aber ein juristisches Risiko bestehen, wie Einzelfälle aus der Rechtsberatung der Geschäftsstelle gezeigt haben.

Verkaufsoffene Sonntage sind nur anhand der nach dem LÖG NRW vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen zulässig. Weiterführende Hinweise zu den Anforderungen des LÖG NRW sind auf der Webseite des MWIDE abrufbar.

Az.: 15.0.27-002/003

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