Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 422/2018 vom 16.07.2018

Oberlandesgericht Schleswig zu Nachprüfung bei Konzessionsvergabe

Mit Urteil vom 16. April 2018 (Az. 16 U 110/17 Kart) hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) eine weitere Entscheidung zur Nachprüfungstiefe bei Auswahlentscheidungen bei Anwendung der sog. relativen bzw. vergleichende Bewertungsmethode getroffen und den gemeindlichen Entscheidungsspielraum bei Aufstellung des Kriterienkatalogs sowie Auswertung der Angebote gestärkt.

Das OLG bestätigte ferner die Gewichtung der Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) mit 70 % und der Belange der örtlichen Gemeinschaft mit 30 %, welche bereits das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur im gemeinsamen Leitfaden als „safe harbour“ bezeichneten. Wie bereits einige weitere Oberlandesgerichte in letzter Zeit unterstrich auch das OLG Schleswig, dass die Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Kriterienkataloge einen gewissen Spielraum hätten, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar sei.

Auch bei der Beurteilung stehe den Gemeinden ein solcher Beurteilungsspielraum zu. Jedoch sei die darauf basierende Auswahlbegründung transparent auszugestalten. Nach Ansicht des Senats könne man hierzu aber nicht verlangen, dass stets eine vollständige Gegenüberstellung aller einzelnen Elemente der gegeneinander zu bewertenden Angebote erfolgen müsse. Eine solche Gegenüberstellung sei allerdings immer, aber auch nur dann erforderlich, wenn ohne sie die Bewertung nicht nachzuvollziehen sei. Hieraus resultiere aber keine Verpflichtung zur Offenlegung des obsiegenden Angebots.

Az.: 28.7.1-005 we

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