Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 693/2014 vom 26.11.2014

OLG Schleswig zur Fristwahrung bei Vergabe-Nachprüfungsverfahren

Die Anforderung zusätzlicher Rettungsdienstleistungen durch den Kreis Schleswig-Flensburg vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) im Jahr 2012 ist durch einen Mitbewerber, ein privates Rettungsdienstleistungsunternehmen, im Jahr 2014 verspätet angegriffen worden. Ein eventueller Verstoß gegen Vergaberecht kann deswegen vor Gericht nicht mehr überprüft werden. Dies hat der Vergabesenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden (Beschluss vom 04.11.2014, Az.: 1 Verg 1/14).

Nach einem von dem Kreis eingeholten Gutachten aus dem Sommer 2012 bestand ein Mehrbedarf an Rettungsmittelwochenstunden ausgehend von der Forderung, dass jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Ort im Rettungsdienstbereich innerhalb von zwölf Minuten nach Notrufeingang erreicht werden soll. Der DRK Kreisverband, seit 1978 mit der Durchführung von Rettungsdienstleistungen im Kreisgebiet Schleswig-Flensburg beauftragt, erhöhte nach einem Schreiben des Kreises vom 02.11.2012 den Umfang der Rettungsmittelwochenstunden um 194 Stunden. Weil ein privates Rettungsdienstunternehmen bereits mit zwei Schreiben aus dem Jahr 2010 an den Kreis Schleswig-Flensburg sein Interesse an der Erbringung von Rettungsmitteldienstleistungen im Kreisgebiet zum Ausdruck gebracht hatte, machte es mit Nachprüfungsantrag vom März 2014 geltend, dass die «Aufstockung» zusätzlicher Rettungsmittelwochenstunden zugunsten des DRK eine rechtswidrige «de-facto-Vergabe» sei, die den Vorgaben des Vergaberechts widerspreche.

Mit Beschluss vom 12.03.2014 stellte der Kreistag fest, dass die notwendige Ergänzung der Rettungsmittelvorhaltung im Rahmen des bestehenden Vertrages mit dem DRK auszuführen sei. Die Vergabekammer Schleswig-Holstein hat den Antrag des privaten Rettungsdienstunternehmens, nämlich festzustellen, dass es durch die tatsächliche Beauftragung des DRK mit zusätzlichen Rettungsmittelwochenstunden durch den Kreis ohne ein gemeinschaftsrechtkonformes Auswahlverfahren in seinen Rechten verletzt wurde und dass diese de-facto-Vergabe unwirksam sei, mit Beschluss vom 05.05.2014 abgewiesen. Auch die Beschwerde gegen diesen Beschluss blieb erfolglos.

Der von dem privaten Rettungsdienstunternehmen gestellte vergaberechtliche Nachprüfungsantrag wegen der Erhöhung der Rettungsmittelwochenstunden sei verspätet gestellt worden, entschied das OLG. Denn ein Nachprüfungsantrag, mit dem die vergaberechtliche Unwirksamkeit festgestellt werden soll, müsse jedenfalls innerhalb von sechs Monaten gemäß § 101b Abs. 2 GWB gestellt sein. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag aber erst im März 2014 — und damit zu spät — gestellt, so der Vergabesenat.

Das Gericht stellte klar, dass mit der Sechs-Monats-Frist der deutsche Gesetzgeber nur eine Vorgabe der EU-Richtlinie 2007/66/EG korrekt umgesetzt habe. Für den Fristablauf komme es nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin von dem etwaigen Vergaberechtsverstoß zuvor Kenntnis gehabt habe. Der Gesetzgeber habe sich mit dieser Frist deshalb zulässig und europarechtskonform dafür entschieden, dass sechs Monate nach der de-facto-Vergabe Rechtssicherheit eintreten soll und dies vergaberechtlich nicht mehr von anderen Anbietern erfolgreich angegriffen werden könne.

Auch war der Kreistagsbeschluss vom März 2014 keine Grundlage für die bereits zuvor Ende 2012 erfolgte Aufstockung um 194 Rettungsmittelwochenstunden. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht erfolgreich an den zwischen dem Kreis und dem DRK 1978 geschlossenen, später mehrfach ergänzten Vertrag und der darin im Hinblick auf die zu erbringenden Rettungsdienstleistungen vorgesehenen Anpassungsklausel anknüpfen. Ein Fall bewusster Gesetzesumgehung des Kreises zur Verhinderung der Wahrung der Frist aus § 101b Abs. 2 GWB durch die Beschwerdeführerin liege auch nicht vor, so das OLG. Auch die von der Beschwerdeführerin gerügten Verstöße gegen EU-Beihilfenrecht, Kartellrecht, Wettbewerbsrecht und die Grundrechte aus Art. 3 und 12 GG hat der Senat nicht feststellen können.

Az.: II gr-ko

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