Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 97/2021 vom 18.01.2021

OLG Frankfurt: Kommune muss Sieger eines Planungswettbewerbs nicht zwingend beauftragen

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 23.06.2020 (Az.: 11 Verg 2/20) entschieden, dass dann, wenn eine Kommune im Anschluss an einen Architektenwettbewerb ein Verhandlungsverfahren durchführt, das Ergebnis des Architektenwettbewerbs gem. § 8 Abs. 2 der Richtlinie für Planungswettbewerbe - RPW 2013 bei der Gewichtung und Binnengewichtung der Auswahlkriterien zwar zu berücksichtigen ist. Jedoch muss der Wettbewerbssieger nicht zwingend den Auftrag erhalten, wenn er bei der Gesamtbewertung nicht das beste Angebot abgegeben hat.

Sachverhalt

Die Stadt Frankfurt / Main hat einen Realisierungswettbewerb für die Freianlagen betreffend die Neugestaltung ihres Domplatzes mit einem anschließenden Verhandlungsverfahren durchgeführt. Bei der Wertung können maximal 500 Punkte erreicht werden. Gesetzt ist das Kriterium „Wettbewerbsergebnis". Hier erhielt der Sieger 300 Punkte. Für den zweiten Platz, der auf den Beigeladenen und späteren Auftragnehmer entfiel, gab es 240 Punkte. Die Stadt Frankfurt hatte als Zuschlagskriterien für die Auswahl ihres Auftragnehmers neben dem Ergebnis des Planungswettbewerbs noch vier andere Kriterien vorgegeben. Der Sieger des Planungswettbewerbs belegte in Folge dieser weiteren Gewichtung und damit bei der Gesamtwertung „nur“ den zweiten Platz. Der Wettbewerbssieger sieht darin einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 RPW, wonach der Sieger des Wettbewerbs im Regelfall auch beauftragt werden muss. Die Stadt hätte dem Ergebnis des Planungswettbewerbs daher einen größeren Stellenwert in der Wertung beimessen müssen.

Entscheidung des OLG Frankfurt

Der Wettbewerbssieger unterliegt vor dem OLG Frankfurt. Die in § 8 Abs. 2 RPW vorgesehene Regelbewertung verpflichtet nicht zur Beauftragung des ersten Preisträgers. Vielmehr muss die Stadt nur sicherstellen, dass der Wettbewerbssieger hinreichend privilegiert wird. Für die Zuschlagserteilung ist aber die Gesamtbewertung aller Leistungen entscheidend, also neben derjenigen aus dem Planungswettbewerb auch diejenigen im nachfolgenden Verhandlungsverfahren. Die hier vorgesehene Differenz von 60 Punkten, was 12 Prozent der Gesamtpunkte entspricht, wird dieser Vorgabe gerecht.

Anmerkung

Das OLG Frankfurt hat mit Recht entschieden, dass der Sieger eines Planungswettbewerbs nicht zwingend auch den Auftrag erhalten muss, auch wenn § 8 Abs. 2 RPW insoweit eine Bevorzugung vorsieht. Insoweit ist entscheidend, ob der Sieger des Planungswettbewerbs auch bei der Gesamtbewertung aller Zuschlagskriterien vorne liegt. Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie erhöht die Gestaltungsspielräume der Kommunen bei der Auswahl der zu beauftragenden Architekten und Ingenieure auch bei der Durchführung von Planungswettbewerben.

Az.: 21.1.4.6-001/003 we

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