Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 547/2011 vom 22.11.2011

OLG Düsseldorf zur Wirtschaftlichkeit als Zuschlagskriterium

Im Gegensatz zum Zuschlagskriterium Preis hat das Kriterium der „Wirtschaftlichkeit" keinen feststehenden Inhalt, der für jeden Einzelfall zutreffen würde. Als Zuschlagskriterium kann der Begriff der „Wirtschaftlichkeit" daher nicht ohne weiteres zur Bewertung der Angebote verwendet werden. Die Vergabestelle muss den Begriff vielmehr durch detailliertere und ihn näher konkretisierende Unterkriterien ausfüllen.

Gibt der Auftraggeber den Bietern keine Bewertungsmatrix bekannt, die das Kriterium der „Wirtschaftlichkeit" näher konkretisiert, legt er der Wertung jedoch dennoch das Kriterium der „Wirtschaftlichkeit" zugrunde, sind die Bieter in ihren Rechten verletzt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zuletzt in einem Beschluss vom 11.05.2011 (Verg 64/10) und zuvor in einem Beschluss vom 13.01.2011 (Verg 64/10) klargestellt.

In dem konkreten Fall führte die Vergabestelle ein Verhandlungsverfahren für den Ausbau eines Heizkraftwerks und die Vergabe von Rohrleitungsarbeiten durch. In der Bekanntmachung hieß es, das wirtschaftlichste Angebot werde über den „Preis" mit 40 % sowie die „Wirtschaftlichkeit" mit 60 % ermittelt. Unterkriterien, wie die  Wirtschaftlichkeit" eines Angebotes näher bestimmt werde, fehlten. Als die Vergabestelle beabsichtigte, einem Bieter den Zuschlag zu erteilen, leitete ein Konkurrent ein Nachprüfungsverfahren ein.

Das Unternehmen beanstandet unter anderem die Anwendung des Zuschlagskriteriums der  Wirtschaftlichkeit". Die Vergabestelle wendet ein, sie habe keine Unterkriterien gebildet, sondern die Wirtschaftlichkeit der Angebote „aus sich heraus" beurteilt. Die Vergabekammer folgt dieser Argumentation, gegen ihren Beschluss legt das Unternehmen sofortige Beschwerde zum OLG Düsseldorf ein.

Das Gericht betont, dass - anders als bei einem Vergleich der Angebote in preislicher Hinsicht - die Wirtschaftlichkeit von Angeboten nicht verglichen werden könne, ohne dass die Vergleichsparameter und deren Gewicht festgelegt seien. Die Vergabestelle müsse den Begriff der Wirtschaftlichkeit für sich definieren und ausfüllen, um die Angebote überhaupt miteinander vergleichen zu können. Dann sei der Sache nach jedenfalls während des Wertungsvorgangs eine Wertungsmatrix entwickelt und angewandt worden.

Aus Gründen der Transparenz und Chancengleichheit müssten auch nachträglich aufgestellte Kriterien bekannt gemacht werden, wenn sie den Inhalt der Angebote hätten beeinflussen können, sofern sie vor Erstellung der Angebote bekannt gewesen wären. Ein Wertungsvorgang „aus sich heraus" sei aber vor allem auch deswegen vergaberechtlich bedenklich, weil eine Wertung ohne vorformulierte Matrix die Gefahr berge, dass im Laufe des komplexen Wertungsverfahrens nicht alle Angebote mit denselben Maßstäben gemessen würden. (Quelle: DStGB-Aktuell 4411)

Az.: II/1 608-00

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