Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 625/2018 vom 12.11.2018

OLG Düsseldorf zu Bekanntmachung von Eignungskriterien per Link

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11.07.2018 (Verg 24/18) zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verlinkung von Eignungskriterien eine grundlegende Entscheidung gefällt: Eignungskriterien und -nachweise können danach durch eine Verlinkung auf ein Formblatt wirksam bekannt gemacht werden, wenn die Verlinkung an der im Bekanntmachungsformular dafür vorgesehenen Stelle unmittelbar in der Auflistung der Eignungsanforderungen erfolgt. Ein Verweis auf die Vergabeunterlagen als Ganzes ist hingegen nicht ausreichend, um die Mitteilung der Eignungskriterien und -nachweise zu ersetzen.

In dem vorliegenden Fall stellte die Vergabestelle (VSt) die Unterlagen im Rahmen eines EU-weiten Vergabeverfahrens elektronisch über einen Link in Ziffer I.3 des Bekanntmachungsformulars zum Download zur Verfügung. In den Bedingungen der Ziffern III.1.2 und III.1.3 wurden die auftragsspezifischen Eignungsanforderungen nicht ausgewiesen (Umsatz, Referenzen, etc.). Die genauen Eignungsanforderungen konnten nur aus den Vergabeunterlagen entnommen werden.

Nach Eingang und Prüfung der Angebote schloss die VSt das Angebot eines Bieters mangels Eignung aus. Das OLG Düsseldorf griff von Amts wegen die unzureichende Bekanntmachung der Eignungskriterien und -nachweise auf und ordnete die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens an. Gemäß § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB und § 12 EU Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/A 2016 seien die Eignungskriterien und -nachweise in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen.

Die Angabe der geforderten Eignungsnachweise müsse gemäß § 12 EU Abs. 3 Nr. 2 S. 1 VOB/A erfolgen. Unzulässig sei ein bloßer Verweis auf die (elektronisch bereitgestellten) Vergabeunterlagen als Ganzes. Ein potenzieller Bieter müsste hierbei die Vergabeunterlagen erst nach den Eignungsanforderungen „durchsuchen“, um entscheiden zu können, ob er an dem Vergabeverfahren teilnehmen wolle. Unzulässig sei auch ein Link an einer falschen oder missverständlichen Stelle in der Bekanntmachung.

Unter Fortführung der Entscheidung des Senats vom 16.11.2011 (Verg 60/11) ist daher nur ein an der hierfür vorgesehenen Stelle in der Bekanntmachung unmittelbar in die Auflistung der Eignungsanforderungen eingebundener Link auf ein Formblatt zulässig („Eigenerklärung zur Eignung"). Zu dem Formblatt müssen die potenziellen Bieter durch bloßes Anklicken gelangen können.

Anmerkung

Der Beschluss des OLG stellt klar, dass Eignungskriterien und -nachweise grundsätzlich im Bekanntmachungstext angegeben werden müssen. Das OLG räumt zwar die Möglichkeit einer Verlinkung ein. Die auftragsspezifischen Eignungsanforderungen müssen für Unternehmen jedoch direkt erkennbar sein. Ein Verweis auf die gesamten Vergabeunterlagen ist demnach nicht ausreichend.

Für eine wirksame Bekanntmachung muss die Verlinkung an der für die Eignungskriterien vorgesehenen Stelle im Formular erfolgen. Der Bieter muss durch bloßes Anklicken zu den Eignungsanforderungen und dem Formblatt gelangen können. Für kommunale Auftraggeber scheint es daher empfehlenswert, aus Gründen der Transparenz die Auflistung der Eignungskriterien und -nachweise generell im Bekanntmachungstext und nur in geeigneten Ausnahmefällen über eine Verlinkung anzugeben. 

Az.: 21.1.2.1-002/002 os

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