Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 383/2020 vom 06.05.2020

Direktvergabe des Nahverkehrs an eigene kommunale Verkehrsbetriebe zulässig

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27.04.2020 – VII-Verg 27/19 – in einer für viele Städte und Gemeinden in ihrer Funktion als Verkehrsträger wichtigen Frage entschieden. Das Gericht stellt fest, dass die Direktvergabe, also die Vergabe ohne erfolgte Ausschreibung der ÖPNV-Dienstleistungen mit Bussen und Straßenbahnen an die eigenen Verkehrsbetriebe, rechtlich zulässig ist.

Hintergrund

Hintergrund war die milliardenschwere Vergabe der öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen mit Bussen und Straßenbahnen auf dem Gebiet der Stadt Köln für mehr als zwei Jahrzehnte an die Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) zum 01. Januar 2020. Das OLG Düsseldorf hat die Direktvergabe des Nahverkehrs durch die Stadt an die Kölner Verkehrs-Betriebe nicht beanstandet. Damit hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf die vorinstanzliche Entscheidung der Vergabekammer bestätigt, gegen die ein Busunternehmen Beschwerde eingelegt hatte.

Das Busunternehmen wollte selbst die Vergabe der Buslinien aus dem Netz der KVB übernehmen. Mit dem Nachprüfungsantrag hatte das Unternehmen beanstandet, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung nicht vorliegen. Die Stadt könne die KVB nicht ausreichend kontrollieren. Der Antrag blieb vor der Vergabekammer erfolglos. Das OLG hat diese Entscheidung jetzt durch die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags bestätigt.

Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist zu begrüßen. Sie stärkt die Wahlfreiheit der Städte und Gemeinden, Dienstleistungen entweder an private Dritte nach vorheriger Ausschreibung zu vergeben oder aber dann, wenn die Kommune über die beauftragte juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt, vergaberechtsfrei zu agieren. In diesem Fall spielt es auch keine Rolle, wenn die interne Vergabe über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren erfolgt.

Az.: 21.1.4.9-001/001 we

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