Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 521/2010 vom 08.11.2010

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Lärmbelästigung durch Altglascontainer

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.06.2010 (Az. 8 A 10357/10.OVG) entschieden, dass Lärmbelästigungen durch Altglas-Sammelbehälter, die in einem (allgemeinen) Wohngebiet aufgestellt worden sind, von den Anwohnern als sozial adäquat hinzunehmen sind. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, welche die Belastung über das Maß hinaus ansteigen lassen, welches typischerweise zugemutet werden kann. Zu den Vorkehrungen, die eine Gemeinde im Rahmen der Festlegung von Containerstandplätzen für einen Altglascontainer zu treffen hat, gehören nach dem OVG Rheinland-Pfalz auch, dass für den Benutzer klar und eindeutig (z.B. durch entsprechende Aufkleber auf dem Altglas-Container) erkennbar ist, zu welchen Zeiten der Einwurf von Altglas erlaubt ist und wann nicht und die Einhaltung der Einwurfszeiten regelmäßig kontrolliert wird.

Az.: II/2 31-15-1

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