Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 766/2000 vom 20.12.2000

Oberverwaltungsgericht NRW zur Tiefenbegrenzung

Das OVG NRW hat mit Beschluß am 18.Juli 2000 (15 A 4443/96) entschieden, daß ein Grundstück auch über die satzungsrechtlich festgelegte 50-m-Tiefenbegrenzung hinaus zu Kanalanschlußbeiträgen veranlagt werden kann, wenn gleichzeitig in der Satzung festgelegt ist, daß bei einer über die Tiefenbegrenzung hinausgehenden baulichen oder gewerblichen Nutzung des Grundstücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung bei der Erhebung des Kanalanschlußbeitrages zu berücksichtigen ist. In dem entschiedenen Verfahren ging es im wesentlichen darum, daß zunächst ein Sportplatz beitragsrechtlich veranlagt worden war und zeitlich später hinter der 50-m-Tiefenbegrenzung ein Warenverteilzentrum mit Entwässerungsbedarf entstanden war.

Das OVG NRW weist aber darauf hin, daß nicht jedwede bauliche Anlage im Sinne des Baurechts dem Begriff der übergreifenden baulichen oder gewerblichen Nutzung ausfüllen könne. Vielmehr sei vor dem Hintergrund des kanalanschlußbeitragsrechtlichen Begriffs des wirtschaftlichen Vorteils eine Auslegung des Begriffes der übergreifenden baulichen oder gewerblichen Nutzung geboten. Dieser wirtschaftliche Vorteil durch die Anschlußmöglichkeit an die gemeindliche Abwasseranlage bestehe bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, daß erst durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich werde bzw. - bei schon bebauten Grundstücken - eine nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt werde (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urt. v. 15.02.2000 - 15 A 5328/96 -, S. 15 des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urt. v. 24.10.1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl 1996, S. 232 f.

Eine die Tiefenbegrenzung überwindende bauliche oder gewerbliche Nutzung setzt daher nach dem OVG NRW jedenfalls voraus, daß diese im Zusammenhang mit einer baulicher oder gewerblichen Nutzung steht, die überhaupt einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht.

In dem entschiedenen Fall war dies nach dem OVG NRW zunächst nicht der Fall, weil das Grundstück lediglich als Sportplatz genutzt wurde und daher die Fläche, die über die satzungsrechtlich geregelte 50 -m-Tiefenbegrenzung hinausging, keinen Schmutzwasser-Entwässerungsbedarf nach sich zog. Ausgehend hiervon war für die in der Vergangenheit erfolgte Heranziehung des Sportplatzgrundstückes zu einem Kanalanschlußbeitrag die Fläche, welche die 50-m-Tiefenbegrenzung überschritt, ohne Bedeutung, weil insoweit keine Nutzung vorlag, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zog. Durch die spätere Umnutzung der hinter der 50-m-Tiefenbegrenzung liegenden Fläche für ein Warenverteilzentrum mit Entwässerungsbedarf wurde aber jenseits der 50-m-Tiefenbegrenzung eine bauliche und gewerbliche Nutzung aufgenommen, welcher durch den Entwässerungsbedarf nunmehr ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Anschlußmöglichkeit an den Kanal geboten wurde.

Az.: II/2 24-22

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