Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 810/2006 vom 21.11.2006

Oberverwaltungsgericht NRW zur Tiefenbegrenzung

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 05.10.2006 (Az.: 15 A 2922/04) zur Tiefenbegrenzung nochmals klargestellt, dass diese von der Erschließungsstraße bis zu einer bestimmten Tiefe (z.B. 30 m) gemessen wird. Mit dem Begriff „Erschließungsanlage“ ist in einer Beitragssatzung nach dem OVG NRW die Wegefläche gemeint, die die verkehrliche Erschließung für das betroffene Grundstück vermittelt (so bereits: OVG NRW, Urt. v. 04.12.2001 – Az.: 15 A 5566/99 -, NWVBl 2002, S. 188).

Weiterhin hat das OVG NRW mit Urteil vom 07.02.2006 (Az.: 15 A 3734/03) darauf hingewiesen, dass der Tiefenbegrenzung der Gedanke einer räumlichen Begrenzung der Erschließungswirkung der Abwasseranlage in der Tiefe und nicht in der Breite eines Grundstückes zugrunde liegt, so dass fraglich sei, ob der Gedanke einer beitragsrechtlich irrrelevanten Nutzung jenseits der Tiefenbegrenzung auch auf Flächen innerhalb der Tiefenbegrenzung übertragen werden könne. Es wird abzuwarten sein, in welcher Art und Weise diese Aussage des OVG NRW in weiteren Entscheidungen präzisiert wird.

Az.: II/2 24-22 qu/g

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