Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 184/2016 vom 01.02.2016

Oberverwaltungsgericht NRW zur Regenwassergebühr

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 25.01.2016 (Az. 9 A 1042/13) entschieden, dass eine kreisangehörige Stadt den (Land)Kreis zur Regenwassergebühr bezogen auf die Straßenoberflächenentwässerung veranlagen kann. Insoweit steht auch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kreis und der kreisangehörigen Gemeinde einer Veranlagung zur Regenwassergebühr nicht entgegen. Nach dem OVG NRW ist eine entsprechende Vereinbarung über die Straßenoberflächenentwässerung nichtig, wenn sie einen unzulässigen Gebührenverzicht darstellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013 — Az. 9 A 2083/12; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009 — Az. 9 A 2045/08).

Auch wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für Straßenland keine Niederschlagswassergebühren veranlagt worden seien, weil es keine Regenwassergebühr gab und die beklagte Gemeinde erst später die Regenwassergebühr eingeführt habe, müsse eine vertragliche Vereinbarung durch die Änderung dieser Rechtslage nicht dahin ausgelegt werden, dass auf die Regenwassergebühr verzichtet worden sei, weil über die vertragliche Vereinbarung eine Kostenbeteiligung erfolgt sei. Denn ein unzulässiger Gebührenverzicht liege regelmäßig dann vor, wenn die eine äquivalente Gegenleistung zusammen mit einer zeitlichen Befristung des Gebührenverzichts nicht vorliege. Eine vertragliche Vereinbarung auf unbestimmte Zeit ohne konkrete rechnerische Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Kostenbeteiligung führt nach dem OVG NRW damit zur Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung.

Bei dem konkret zu prüfenden Vertrag seien — so das OVG NRW — auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei Abschluss der Verträge bereits ein Gebührenverzicht für den Fall der Einführung einer Regenwassergebühr für Straßenland erfolgen sollte. Ebenso wenig lasse sich — so das OVG NRW — den abgeschlossenen Vereinbarungen entnehmen, wie sich ggf. die Nutzungsdauer der Kanäle objektiv und für die Berechnung des konkreten Betrags, auf den verzichtet wird, hinreichend bestimmt ermitteln lassen sollte. Vor diesem Hintergrund gilt nach wie vor, dass eine Stadt bzw. Gemeinde alle Gebührenschuldner auf der Grundlage der Gebührensatzung gleich behandeln muss, denn sonst liegt ein unzulässiger Gebührenverzicht vor.

Az.: 24.1.2.1.2 qu

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