Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 617/2009 vom 18.11.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zur Regenwassergebühr

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 08.07.2009 (Az. 9 E 767/09 — abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass eine Gemeinde im Rahmen einer Gebührensatzung zur erstmaligen Einführung der getrennten Regenwassergebühr auch für die vergangenen Jahre die getrennte Regenwassergebühr rückwirkend einführen kann. Das OVG NRW weist darauf hin, dass darin keine unzulässige Rückwirkung gesehen werden kann. Die Regenwassergebühr stellt nach dem OVG NRW keine neue, zusätzliche Gebühr dar. Vielmehr ist eine Stadt/Gemeinde gehalten, die alte satzungsrechtliche Rechtsgrundlage der Abrechnung der Abwasserbeseitigungskosten auf der Grundlage des einheitlichen Frischwassermaßstabes (Frischwasser = Abwasser) aufzugeben und eine Differenzierung zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser (Regenwassergebühr) vorzunehmen. Dabei reicht es nach dem OVG NRW aus, wenn in einer Satzung die getrennte Regenwassergebühr eingeführt wird und für die vorher gehenden Jahre in der gleichen Gebührensatzung zugleich die vergangenen Jahre mit geregelt werden. Eine unzulässige Rückwirkung liegt bereits deshalb nicht vor, weil eine Gebührensatzung, die die Kosten der Schmutzwasser- und der Regenwasserbeseitigung auf der Grundlage des Frischwassermaßstabs einheitlich abrechnet, rechtswidrig ist und durch eine rechtmäßige Gebührensatzung mit einer Schmutzwassergebühr einerseits und einer Regenwassergebühr andererseits ersetzt werden muss.

 

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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