Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 339/2018 vom 09.05.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zur Regenwasserbeseitigung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 19.10.2017 (Az.: 15 A 1666/17 — abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass die Regelung in § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zum Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer die gleiche Grundstruktur aufweist wie die Vorgänger-Regelung in § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW a. F., d.h. es müssen weiterhin zwei Voraussetzungen zusammen erfüllt sein, damit die Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übergeht.

Die 1. Voraussetzung ist, dass die untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserwirtschaftlichen Gemeinwohlprüfung feststellen muss, dass einer Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück keine wasserrechtlichen oder wasserwirtschaftlichen Belange entgegenstehen. Die 2. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 48 LWG NRW) freigestellt hat.

Deshalb setzt nach dem OVG NRW die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht durch die Gemeinde voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder der ortsnahen Einleitung in ein Gewässer von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks erbracht wird. Das Fehlen des Nachweises steht einer dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks günstigen Ermessensausübung durch die Gemeinde entgegen. Der Nachweis kann — so das OVG NRW - in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde oder gegebenenfalls auch in einem hydrogeologischen Gutachten bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2017 — Az.: 15 B 49/17). 

War eine wasserrechtliche Erlaubnis befristet und ist die Gültigkeit dieser Erlaubnis abgelaufen, so hat eine bestehende Versickerungsanlage auf einem Privatgrundstück nach dem OVG NRW grundsätzlich keinen Bestandschutz, so dass eine Gemeinde den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation geltend machen kann. Mit dem Anschlusszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation wird nach dem OVG NRW das gewichtige öffentliche Interesse verfolgt, dass das Niederschlagswasser ordnungsgemäß abgeleitet wird und es auf Nachbargrundstücken und/oder öffentlichen Verkehrsflächen nicht zu Überschwemmungen kommt.  

Gleichzeitig hat das OVG NRW nochmals bestätigt, das Anschlusskosten an die öffentliche Kanalisation bei einem Wohnhaus von etwa 25.000 € für einen Schmutz- und Niederschlagsanschluss in der Regel als zumutbar anzusehen sind. Die Anschlusskosten betrugen im entschiedenen Fall 15.000 €, wobei der Kläger bei dem anzuschließenden Grundstück bereits Mieteinnahmen in Höhe von 1.000 € pro Monat erzielte, weshalb das OVG NRW keinen Anlass dafür sah, dass die Zumutbarkeit der Anschlusskosten an den öffentlichen Kanal nicht gegeben war. Deshalb kam es nach dem OVG NRW auch nicht mehr darauf an, dass der Kläger lediglich eine Monatsrente von 975 € hatte.

Az.: 24.1.1

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