Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 333/2018 vom 25.05.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zur gewerblichen Abfallsammlung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.03.2018 (Az. 20 B 729/17) entschieden, dass die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde bei der Ermittlung der Irrelevanzschwelle auf eine aktuelle Datengrundlage abstellen muss.

Das BVerwG hatte mit Urteil vom 11.07.2017 (Az.: 7 C 35.15) festgelegt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung einer Stadt bzw. Gemeinde durch eine gewerbliche Sammlung dann grundsätzlich angenommen werden kann, wenn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stadt, Gemeinde) bezogen auf die konkrete Abfallfraktion mehr als 10 bis 15 % durch die gewerbliche Sammlung entzogen wird.

Sind die Daten der anzeigenden gewerblichen Sammler unergiebig und liegen diese z. T. mehrere Jahre zurück, ohne dass sich klare Angaben zum Status der Sammlung etwa hinsichtlich ihrer Durchführung finden lassen, so muss die Datengrundlage aktualisiert werden. Vor Jahren lediglich angezeigte, aber endgültig nicht aufgenommene oder in der Vergangenheit wieder eingestellte Sammlungen lassen nach dem OVG NRW von vornherein schwerlich ein Änderungs- oder Anpassungsbedarf des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hinsichtlich seiner Entsorgungsstruktur erwarten.

Az.: 25.0.2.1 qu

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