Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 563/2011 vom 07.11.2011

Oberverwaltungsgericht NRW zur Duldungsverfügung

Mit Beschluss vom 10.10.2011 (Az.: 15 A 1824/11) hat das OVG NRW außerdem entschieden, dass eine Duldungsverfügung gegen den Pächter eines Grundstücks rechtmäßig ist, wenn der Grundstückseigentümerin durch Anschlussverfügung der Gemeinde der Anschluss des Grundstücks an den öffentlichen Kanal aufgegeben worden sei. Nach dem OVG NRW ist die Duldungsverfügung eine auf die ordnungsbehördliche Generalklausel (§ 14 OBG NRW) in Verbindung mit der Entwässerungssatzung (Abwasserbeseitigungssatzung) gestützte Ordnungsverfügung.

Die Duldungsverfügung ist nach dem OVG NRW rechtmäßig, weil ohne eine an den Kläger als Pächter gerichtete Duldungsverfügung die bestandkräftige und gemäß §§ 55ff. VwVG NRW grundsätzlich vollziehbare Anschlussverfügung gegen die Grundstückseigentümerin nicht ausgeführt werden könnte, da dieses einen Eingriff in die Recht des Klägers beinhalten würde. Gleichzeitig macht das OVG NRW aber auch klar, dass der Kläger als Pächter nicht berechtigt ist, geltend zu machen, dass die bestandkräftige Anschlussverfügung mangels Vorliegen eines Anschlussrechts für die Grundstückseigentümerin rechtswidrig ist.

Die Duldungsverfügung stellt nach dem OVG NRW eine Maßnahme dar, die der Überwindung der aus dem Pachtverhältnis entstandenen Besitz- und Nutzungsrechte des Klägers als Pächter dient, weil diese Rechte durch eine vollstreckungsmäßige Durchsetzung der gegenüber der Grundstückseigentümerin ergangenen Anschlussverfügung betroffen sind. Aus dieser Rechtsposition ist es dem Kläger nach dem OVG NRW aber verwehrt, sich gegenüber der Duldungsverfügung auf die Rechtswidrigkeit der an die Grundstückseigentümerin gerichteten Anschlussverfügung zu berufen, ebenso wie der Kläger als Pächter von vornherein daran gehindert gewesen sei, seinerseits mit einem solchen Vorbringen die gegen die Eigentümerin erlassene Anschlussverfügung anzufechten.

Wegen der hierdurch bewirkten Einschränkungen seines pachtrechtlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisses ist der Kläger als Pächter nach dem OVG NRW darauf verwiesen, die Verpächterin zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen. Gegenüber der Duldungsverfügung kann der Kläger nach dem OVG NRW deshalb nur die mit dieser Verfügung als solcher unter Umständen verbundenen rechtswidrigen Eingriffe in schutzwürdige Rechtspositionen eines Pächters geltend machen. Solche hatte der Kläger nach dem OVG NRW aber nicht vorgetragen und sie waren auch nicht ersichtlich.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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