Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 615/2009 vom 19.11.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zur Aufhebung eines Beitragsbescheides

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 09.09.2009 (Az. 15 A 1881/09) nochmals entschieden, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, einen bestandskräftigen, aber zugleich rechtswidrigen Beitragsbescheid aufzuheben. In Anknüpfung an § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 130 Abgabenordnung ist die Gemeinde lediglich gehalten, ihr Ermessen im Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides pflichtgemäß dahin auszuüben, ob sie sich für das Prinzip der Rechtssicherheit (Bestandskraft des Verwaltungsaktes) oder für das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit entscheidet. Hat sie insoweit eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu Gunsten der Bestandskraft des Verwaltungsaktes und damit des Beitragsbescheides getroffen, so ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 — Az.: 9 A 3703/93 - ; OVG NRW, Urteil vom 16.6.1994 — Az.: 9 A 128/93 - ).

Az.: II/2 24-22 qu-ko

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