Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 51/2008 vom 06.12.2007

Oberverwaltungsgericht NRW zur Abwasserbeseitigung und Zwangsdurchleitung

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat sich mit Beschluss vom 17.09.2007 (Az. 20 B 2199/06) noch einmal grundlegend mit der Anschlusspflicht von Grundstücken an einen öffentlichen Abwasserkanal auseinander gesetzt. Ausgangspunkt des Beschlusses war, dass ein Grundstückseigentümer sich dagegen wehrte, dass durch sein Grundstück ein öffentlicher Abwasserkanal verlegt werden sollte und er insoweit durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises verpflichtet wurde, die Durchleitung des öffentlichen Abwasserkanals durch sein Grundstück gemäß §§ 128, 125 Abs. 2 LWG NRW zu dulden.

Das OVG NRW kommt in dem Beschluss vom 17.09.2007 zu dem Ergebnis, dass der Grundstückseigentümer die Durchleitung des öffentlichen Abwasserkanals durch sein Grundstück dulden muss, weil die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden das Mittel ist, um den bezweckten Gewässerschutz bestmöglich zu gewährleisten. Eine private Abwasserbeseitigung hat deshalb nach dem OVG NRW Ausnahmecharakter. Dieser Ausnahmecharakter gilt auch im Hinblick darauf, dass nach § 53 Abs. 4 LWG NRW die Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf einen Grundstückseigentümer übertragen werden kann, der dann eine Kleinkläranlage errichten und betreiben muss (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2001 – Az. 20 A 5685/00).

Nach dem OVG NRW war in dem zu entscheidenden Fall der Kostenaufwand für die Erstellung der Kanalisation in Höhe von rund 430.000 € für ca. 22 Grundstücke (Anschlusskosten pro Grundstück danach: 19.545 €) auch nicht unverhältnismäßig hoch, so dass eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW durch die Untere Wasserbehörde auf den Grundstückseigentümer nicht in Betracht gezogen werden konnte. Insoweit weist das OVG NRW darauf hin, dass auch im bauplanungsrechtlichen Außenbereich den Risiken einer privaten Abwasserbeseitigung sowie dem hiermit einhergehenden Überwachungsaufwand ein Nachrang gegenüber dem Interesse an einem möglichst sicheren Gewässerschutz durch eine gemeindliche Abwasserbeseitigung über ein öffentliches Kanalnetz zukommt.

Die Entscheidung der abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt, einen öffentlichen Abwasserkanal zu bauen, unterlag in dem konkreten Einzelfall nach dem OVG NRW auch keinem erkennbaren Rechtsfehler. Es sei der jeweiligen Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen überlassen, in welcher Art und Weise sie ihre Abwasserbeseitigungspflicht genüge. Ihr stehe ein Gestaltungsspielraum zu. Entscheidend sei, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dabei könnten auch dezentrale Anlagen eingesetzt werden (§ 18 a Abs. 1 WAG). Allerdings seien Gebiete, in denen die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert seien für eine Sammlung des Abwassers und einer Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage mit einer Einrichtung auszustatten, in der Abwasser gesammelt und transportiert wird (vgl. § 4 Abs. 1, § 2 Nr. 3 und 4, Kommunalabwasser-Verordnung NRW). Die Erstellung einer Vielzahl von dezentralen gemeindlichen Kleinkläranlagen sei insoweit keine tragfähige Alternative zum Bau eines öffentlichen Abwasserkanals, weil eine Vielzahl von Kleinkläranlagen errichtet und überwacht werden müssten, was zu einem hohen Kostenaufwand führe.

Auch die Sammlung des Abwassers in abflusslosen Sammelgruben und die Entleerung des Inhaltes über einen „rollenden Kanal“ sei wegen des hohen laufenden Aufwandes und der Notwendigkeit einer zuverlässig gewährleisteten regelmäßigen Abfuhr des Abwassers ebenfalls keine tragfähige Alternative zum Bau eines öffentlichen Abwasserkanals. Hinzu kam in entschiedenen Fall noch, dass nach dem OVG NRW die derzeitigen Abwasserverhältnisse der anzuschließenden Häuser bei weitem nicht den abwassertechnischen Anforderungen genügten. Deshalb bot allein die öffentliche Kanalisation unter dem Blickwinkel des Gewässerschutzes beträchtliche Vorteile gegenüber den privaten Vorkehrungen zur Abwasserbeseitigung.

Der betroffene Grundstückseigentümer hatte nach dem OVG NRW auch keine spürbaren dauerhaften Nachteile oder Schäden als Folge der öffentlichen Kanalisierung zu erwarten, denn die Trassen der zu verlegenden Kanalleitungen verliefen im Wesentlichen im Bereich der Anlagen zur wegemäßigen Erschließung des Geländes. Auch dem Einwand des Grundstückseigentümers, dass zusätzliche Kosten durch die Erforderlichkeit einer Kampfmittelräumung entstehen könnten, folgte das OVG NRW nicht. Vielmehr weist das OVG NRW darauf hin, dass Fragen der Kampfmittelräumung bei Tiefbaumaßnahmen, die nach dem 2. Weltkrieg auf Flächen stattfinden, die nicht bereits intensiv untersucht worden sind, zum üblichen Standard gehörten. Sie seien typischerweise mit in aller Regel überschaubaren Aufwand zu lösen.

Az.: II/2 24-10 qu/ko

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