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StGB NRW-Mitteilung 585/2009 vom 09.11.2009

Oberverwaltungsgericht NRW zum Verbot des Internet-Glücksspiels

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 30.10.2009 (Az.: 13 B 736/09) entschieden, dass auch im europäischen Ausland ansässigen Anbietern das Veranstalten öffentlicher Internetglücksspiele in Nordrhein-Westfalen verboten werden kann. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte dem Unternehmen mit Sitz in Gibraltar die Veranstaltung des Glücksspiels im Internet insoweit untersagt, als das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar war und damit von Nordrhein-Westfalen aus eine Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht wurde. Das Gericht stellte fest, dass dieses Verbot vom Glücksspielstaatsvertrag gedeckt sei. Der Glücksspielstaatsvertrag selbst sei sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit dem Europarecht vereinbar. Der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit sei gerechtfertigt, da das Verbot des Glücksspiels dem legitimen Ziel diene, die Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen, und verhältnismäßig sei. Auch die Beschränkung des europarechtlich geschützten freien Dienstleistungsverkehrs sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

Az.: I/2 101-23

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