Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 714/2015 vom 19.11.2015

Oberverwaltungsgericht NRW zum Rollen von Abfallgefäßen

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 06.08.2015 (Az.: 15 B 803/15 — unter www.nrwe.de) entschieden, dass eine Stadt auf der Grundlage ihrer Abfallentsorgungssatzung im Einzelfall durch Anordnung bestimmen kann, dass Grundstückseigentümer Abfallgefäße zu einem bestimmten Entleerungsort zu rollen haben und dort auch den Sperrmüll bereit zustellen haben.

Nach dem OVG NRW besteht insbesondere dann eine gesteigerte Mitwirkungspflicht des abfallüberlassungspflichtigen Grundstückseigentümers bzw. Benutzers der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung, wenn rechtliche Hindernisse bestehen, die Abfallgefäße an der Grundstücksgrenze zu entleeren. Solche rechtlichen Hindernisse können sich unter anderem aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, wie z. B. § 9 Abs. 5 StVO und § 16 Nr. 1 BGV C27 ergeben. Entscheidend sei aber stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Im konkreten Fall konnte eine Entleerung der Abfallgefäße an der Grundstücksgrenze nicht durchgeführt werden, weil § 16 Nr. 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Müllbeseitigung (BGV C 27) entgegenstand. Dabei liegt  - so das OVG NRW - dieser Vorschrift die typisierende Annahme zugrunde, dass das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen in einem erhöhten Maß gefährlich und unfallträchtig sei. Dieses könne eine Anordnung gegenüber dem überlassungspflichtigen Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung rechtfertigen, Abfallbehältnisse an einem anderen Ort als an seinem Grundstück aufstellen zu müssen.

Insoweit sei die Anordnung der beklagten Stadt rechtmäßig gewesen, denn aus der kommunalen Abfallentsorgungssatzung ergebe sich die Anordnungsbefugnis, wonach die Anschlusspflichtigen nach Aufforderung durch die Stadt die Abfallbehälter bis zur nächstgelegenen für die Abfallsammlung erreichbaren Zufahrtstelle zu bringen haben, wenn wegen der Lage des Grundstücks oder unzureichender Zufahrtmöglichkeiten das Grundstück nicht unmittelbar angefahren werden könne. Auch für sperrige Abfälle ergab sich — so das OVG NRW- eine entsprechende Anordnungsbefugnis aus der Abfallentsorgungssatzung.

Az.: II/2 25.0.3 qu-ko

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