Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 497/2018 vom 02.07.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zu Rohrleitungsanlage am Bach

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 18.05.2018 (Az.: 20 B 117/18 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass die zuständige Wasserbehörde die Beseitigung einer Anlage an einem Bach (Gewässer) anordnen kann, wenn diese ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nach dem OVG NRW erst dann von einer Beseitigungsanordnung Abstand zu nehmen, wenn sich verlässlich absehen lässt, dass einer nachträglichen Genehmigung nichts entgegensteht oder sich zumindest deutliche, überwiegende Anhaltspunkte in diese Richtung ergeben.

Im entschiedenen Fall ging es um die Querung eines Baches durch eine Rohrleitungsanlage auf Stahlträgern, wobei diese beiderseits des Baches im Uferbereich auf in der Böschung eingebrachten Betonfundamenten auflagen. Anlagen an Gewässern (§ 36 WHG) bedürfen nach dem OVG NRW gemäß § 22 LWG NRW einer Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde. Die in Rede stehende Rohrleitungs-Anlage widersprach – so das OVG NRW - insbesondere einer naturnahen Einwicklung des Baches als Gewässer, weil es ein festes bauliches Hindernis gegenüber etwaigen Veränderungen des Bachverlaufs und seiner Ufer darstellt.

Damit stand der Erteilung einer Genehmigung für die Anlage insbesondere entgegen, dass die Möglichkeiten einer Rückführung des geradlinigen Baches in einen naturnahen Zustand verloren gingen. Dieses ist nach dem OVG NRW mit den Bewirtschaftungsmaßgaben für Gewässer in § 27 WHG nicht vereinbar.

Az.: 20.0.14 qu

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