Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 52/2008 vom 06.12.2007

Oberverwaltungsgericht NRW zu Regenwassergebühr und Zisterne

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 15.11.2007 (Az. 9 A 281/05) sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Heranziehung zu einer Regenwassergebühr für die Dachfläche eines Gewächshauses (Gartencenter) zulässig ist, wenn die Regenrinne des Gewächshauses in eine große Regenwasserzisterne mündet, die allerdings mit einer Überlaufeinrichtung an die städtische Abwasserkanalisation angeschlossen ist.

Nach dem OVG NRW kann auch in diesen Fällen eine Regenwassergebühr erhoben werden. Denn in den Fällen, in denen die einschlägige Gebührensatzung die Erhebung einer Einheitsgebühr für die Niederschlagsentwässerung vorsieht (gemeint ist mit dem Begriff „Einheitsgebühr“: eine Regenwassergebühr ohne Grundgebühr), nimmt der Grundstückseigentümer nach dem OVG NRW jedenfalls ab der Herstellung einer technischen Verbindung zwischen dem Grundstück und der städtischen Kanalisation die von der Gemeinde angebotenen Vorhalteleistungen der öffentlichen Abwasseranlage in Anspruch.

Das OVG NRW folgte damit nicht der klägerischen Auffassung, dass mit Blick auf die Flächen, die an die Zisterne angeschlossen waren, keine Erhebung der Regenwassergebühr erfolgen kann. Nach dem OVG NRW rechtfertigt die für die technische Sicherheit hergestellte Überlaufeinrichtung, die zugleich eine abwassertechnische Verbindung darstellt, die Annahme einer (ausreichenden) Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage. In Fällen dieser Art, in denen die einschlägige Gebührensatzung die Erhebung einer Einheitsgebühr für die Niederschlagsentwässerung (Regenwassergebühr ohne Grundgebühr) vorsieht, nimmt der Grundstückseigentümer – so das OVG NRW - jedenfalls ab Herstellung einer technischen Verbindung zwischen dem Grundstück mit seinem von Gebührenmaßstab erfassten Flächen und der städtische Kanalisation die von der Gemeinde angebotenen (nicht gesondert mit einer Gebühr belegten) Vorhalteleistungen der öffentlichen Abwasseranlage und damit Teilleistungen der öffentlichen Einrichtung Abwasserentsorgung entgegen.

Dieses genügt nach dem OVG NRW, um eine Inanspruchnahme zu bejahen, unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang der Betreffende tatsächlich Niederschlagswasser der städtischen Kanalisation zuführt. Deshalb musste nach dem OVG NRW auch nicht entschieden werden, ob im Fall des Klägers schon deshalb die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu bejahen war, weil unstreitig (auch) der ganz überwiegende Teil der übrigen Grundstücksflächen an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen waren (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.08.1995 – Az. 9 A 3888/93 -; OVG NRW, Urteil vom 07.10.1996 – Az. 9 A 4154/94 -; OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2000 – Az. 9 B 121/00 -)

Im Hinblick auf die klägerische Rüge, dass auch in der Gebührensatzung der beklagten Stadt für Dachbegrünungsflächen und Versickungsanlagen eine Gebührenermäßigung vorgesehen sei, weist das OVG NRW darauf hin, dass es dem Kläger unbenommen sei, einen Antrag auf Herabsetzung der Gebühr im Wege einer Billigkeitsentscheidung bei der beklagten Stadt zu stellen. Ein solcher Antrag dürfte – so das OVG NRW - nicht ohne Weiteres erfolglos sein. Vielmehr spreche einiges dafür, bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden (ausreichende große Regenwasser-Auffangvorrichtung, z. B. Zisterne, Entnahme des hierin gesammelten Niederschlagswassers zu einer Nutzung, die eine Mündung des Wassers in der öffentlichen Abwasseranlage zumindest ganz überwiegend ausschließt) in Anlehnung an die Regelungen der beklagten Stadt zur Gebührenermäßigung für Dachbegrünungsflächen und Flächen, von denen das Niederschlagswasser in eine Versickungsanlage mit Notüberlauf zur öffentlichen Abwasseranlage eingeleitet wird, eine mindestens vergleichbare Gebührenermäßigung im Einzelfall zu gewähren (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW in Verbindung mit § 163 Satz 1 Abgabenordnung). Gleichwohl war nach dem OVG NRW eine gesonderte Abschlagsregelung in der Gebührensatzung für den Fall des Klägers nicht erforderlich, weil nicht erkennbar war, dass in mehr als 10 % der Fälle bei den an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken eine Fallgestaltung wie beim Kläger vorlag.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Aus dem Beschluss des OVG NRW vom 15.11.2007 (Az. 9 A 281/05) kann entnommen werden, dass Grundstücke mit Regenwasser-Zisternen und einem Überlauf an die öffentliche Abwasserkanalisation grundsätzlich zu einer Regenwassergebühr herangezogen werden können, weil durch den Überlauf ein Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde und damit deren Inanspruchnahme gegeben ist. Dennoch ist nach dem OVG NRW zu prüfen, ob in diesen Fällen, in denen erkennbar große Mengen an Regenwasser auf dem Grundstück zurückgehalten und anderweitig genutzt werden eine Gebührenermäßigung auf Antrag des Grundstückseigentümers im Wege einer Billigkeitsentscheidung zu gewähren ist. Ob ein solcher Billigkeitserlass erfolgt ist eine Frage des konkreten Einzelfalles. Eine Billigkeitsentscheidung wird auch nur dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein erheblicher Teil des Regenwassers schlüssig und nachweisbar auf dem Grundstück zurückgehalten wird, was bei dem bloßen und schlichten Auffangen von Regenwasser in einer normalen Regentonne nicht als gegeben anzusehen ist. Einer gesonderten Regelung in der Gebührensatzung für solche Fälle bedarf es nach dem OVG NRW aber nur dann, wenn die Anzahl der Grundstücke, auf denen solche Fälle vorliegen, über 10 % aller angeschlossenen Grundstücke ausmachen. Ist dieses nicht der Fall, so bleibt auch der Weg einer Billigkeitsentscheidung auf Antrag des Grundstückseigentümers.

Az.: II/2 24-21 qu/ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search