Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 319/2017 vom 10.04.2017

Oberverwaltungsgericht NRW zu Regenwasserbeseitigung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 24.02.2017 (Az.: 15 B 49/17 — abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) erneut klargestellt, dass eine Gemeinde einen Grundstückseigentümer nicht von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW freistellen muss, wenn sie vor dessen Grundstück einen öffentlichen Regenwasserkanal gebaut hat, mit welchem das Niederschlagswasser abgeleitet werden soll. Das OVG NRW stellt klar, dass die seit dem 16.07.2016 geltende Neuregelung in § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) insoweit die gleiche Grundstruktur aufweist wie die Alt-Regelung (§ 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW a.F.).

Ein Freistellunganspruch von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser setzt nach dem OVG NRW voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Privatgrundstück oder dessen gemeinwohlverträgliche ortsnahe Einleitung in einen Fluss/Bach durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks erbracht wird. Dieser Nachweis kann in einer wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde oder gegebenenfalls auch in der Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks bestehen.

Die allgemeine Erwägung des Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, dass das Versickern über die belebte Bodenzone ohne technische Einrichtung grundsätzlich erlaubnisfrei zu fördern sei, ist nach dem OVG NRW nicht ausreichend. Es bedarf einer wasserwirtschaftlichen Gemeinwohlprüfung, um insbesondere Wasserschäden an Nachbargrundstücken auszuschließen. Ebenso ist nach dem OVG NRW eine etwaige bestehende Verunreinigung des ablaufenden Niederschlagswassers zu berücksichtigen.

Die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser geht nach dem OVG NRW nur dann gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks über, wenn der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Privatgrundstück oder dessen gemeinwohlverträgliche, ortsnahen Einleitung in einen Fluss/Bach durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks erbracht wird (1. Voraussetzung) und die Gemeinde ihn von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser freistellt (2. Voraussetzung). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Dabei ist die Ablehnung der Freistellung durch die Gemeinde in aller Regel ermessensfehlerfrei, wenn sie vor dem Grundstück einen öffentlichen Regenwasserkanal gebaut hat, welcher das Niederschlagswasser von dem Privatgrundstück wegführen soll.

Gleichzeitig stellt das OVG NRW auch klar, dass die in § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW seit dem 16.07.2016 neu geregelte Fiktion (Unterstellung) der Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht (§ 48 LWG NRW) ins Leere geht bzw. diese nicht eingreifen kann, wenn die erforderliche wasserwirtschaftliche Gemeinwohlprüfung (1. Voraussetzung in § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW) fehlt.

Nach dem OVG NRW gilt auch für die Zumutbarkeit von Anschlusskosten an den öffentlichen Regenwasserkanal, dass Anschlusskosten für ein konkretes Wohnhaus-Grundstück bis zu 25.000 € grundsätzlich zumutbar sind. Dabei ist nach dem OVG NRW zu berücksichtigen, dass mit dem Anschlusszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation das gewichtige öffentliches Interesse verfolgt wird, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, damit insbesondere Wasserschäden an fremden (Nachbar)Grundstücken oder auch Überschwemmungen von Verkehrsflächen vermieden werden.

Az.: 24.0.9 qu

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search