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StGB NRW-Mitteilung 660/2014 vom 07.11.2014

Oberverwaltungsgericht NRW zu E-Zigaretten in Gaststätten

Gastwirte sind nach dem nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) nicht verpflichtet, den Gebrauch so genannter E-Zigaretten in ihren Betrieben zu unterbinden. Das hat das OVG NRW mit Urteil vom 04.11.2014 (Az: 4 A 775/14); (I. Instanz: VG Köln 7 K 4612/13) festgestellt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Nichtraucherschutzgesetz keine ausdrückliche Regelung zur E-Zigarette enthält. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW sei „das Rauchen“ in bestimmten Einrichtungen verboten, so auch in Gaststätten. Unter Rauchen sei nach allgemeinem fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. 

Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt. Zudem handele es sich bei der verdampften Flüssigkeit (Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie nicht zum Rauchen bestimmt sei. Das gelte auch für das in vielen Liquids enthaltene Nikotin. Mit der Entstehungsgeschichte des NiSchG NRW lasse sich eine Anwendung des Rauchverbots auf E-Zigaretten ebenfalls nicht rechtfertigen. Bei Erlass des NiSchG NRW im Jahr 2007 habe der Gesetzgeber die E-Zigarette nicht im Blick gehabt. Bei der Änderung des Gesetzes im Jahr 2012 habe er zwar die Absicht gehabt, die E-Zigarette wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln.

Den Wortlaut der Verbotsnorm habe er aber nicht entsprechend geändert. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Adressaten der Norm und deren Anwendungsbereich hinreichend deutlich zu machen. Zudem diene das Nichtraucherschutzgesetz allein dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens. Mögliche Gefahren durch E-Zigaretten seien damit jedenfalls weder identisch noch vergleichbar. Die Gefährlichkeit einer E-Zigarette für „Passivdampfer“ sei bislang nicht hinreichend erforscht, geschweige denn nachgewiesen. Der Gesetzgeber selbst gehe davon aus, dass Gesundheitsgefahren lediglich nicht auszuschließen sind. Falls er im Jahr 2012 die Absicht gehabt habe, die E-Zigarette aus Gründen der Gefahrenvorsorge in das Rauchverbot einzubeziehen, habe er diese Unterschiede jedenfalls nicht ausreichend erwogen.

Az.: I/2 100-04

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