Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 561/2008 vom 19.08.2008

Oberverwaltungsgericht NRW zu den Straßensinkkästen

Das OVG NRW hat in einem Urteil vom 24.06.2008 (Az.: 9 A 373/06) entschieden, dass die Kosten für die Reinigung der sog. Straßensinkkästen nicht auf alle Gebührenzahler umgelegt werden dürfen. Die Sinkkästen haben nach dem OVG NRW die Aufgabe, Straßenschmutz aufzufangen, wenn das Wasser von der Straßenoberfläche durch die Einläufe in die Kanalisation abläuft. Nur die Straßenentwässerung erfordert Sinkkästen und ihre Reinigung, während die private Grundstücksentwässerung für sich genommen grundsätzlich keine Sinkkästen benötigt. Etwas anderes ergibt sich nach dem OVG NRW auch nicht daraus, dass es vereinzelt Grundstücke geben mag, von denen das Niederschlagswasser tatsächlich über die zur Straßenentwässerung vorgehaltenen und mit Sinkkästen versehenen Straßeneinläufe der Kanalisation zufließt. Es ist nämlich nach dem OVG NRW nicht ersichtlich, dass die Entwässerung solcher Grundstücke für sich genommen – anders als die über Abwasserleitungen erfolgende Entwässerung der weitaus meisten privaten Grundstücke – Sinkkästen benötigt oder zumindest Anlass für ihren Einsatz gegeben haben könnte.

Damit hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 24.06.2008 (9 A 373/06) ausdrücklich und endgültig klargestellt, dass die Kosten für die Reinigung von Sinkkästen nicht in die Kalkulation der Abwassergebühren eingestellt werden darf.

Az.: II/2 24-21

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