Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 496/2018 vom 02.07.2018

Oberverwaltungsgericht NRW zu Betonmauer an einem Bach

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 30.05.2018 (Az.: 20 B 542/17 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass die auf einem Baugrundstück an einem Bach auf einer Länge von ca. 20 m mit Betonteilen errichtete Mauer als Anlage an einem Gewässer im Sinne des § 36 WHG beseitigt werden muss. Das OVG NRW folgte insbesondere dem Vortrag nicht, die Errichtung der Mauer mit Betonteilen an dem Bach sei durch die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle abgedeckt.

Vielmehr habe – so das OVG NRW – bereits ein Hinweis der Baugenehmigungsbehörde vorgelegen, wonach ein mindestens drei Meter breiter Uferstreifen von baulichen Anlagen freigehalten werden müsse. Außerdem sei die Errichtung einer Mauer an einem Gewässer ein Gewässerausbau und dieser bedürfe der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 68 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Durch die baurechtlichen Vorschriften über die Genehmigungsverfahren von Bauvorhaben bleiben nach dem OVG NRW zudem die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren unberührt (§ 63 Abs. 3 BauO NRW).

Die Baugenehmigung habe somit keine Legalisierungswirkung dahin, dass ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren überflüssig ist. Die einem Planfeststellungsbeschluss zukommende Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) führe vielmehr lediglich dazu, dass es neben der Planfeststellung von vorherein keiner Baugenehmigung für ein Vorhaben bedarf und für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Legalisierung eines Vorhabens damit kein Raum verbleibe.

Az.: 20.0.14 qu

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