Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 118/2017 vom 26.01.2017

Oberverwaltungsgericht NRW zu Anschluss an den Regenwasserkanal

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 21.12.2016 (Az. 15 A 2917/15) erneut entschieden, dass ein Grundstück an den öffentlichen Regenwasserkanal anzuschließen ist, weil mit der Anordnung des Anschlusszwanges Überschwemmungen von Nachbargrundstücken und Verkehrsflächen vermieden werden. In dem Beschluss vom 21.12.2016 stellt das OVG NRW erneut heraus, dass für Verwaltungsverfahren, die vor Inkrafttreten des neuen LWG NRW (16.07.2016) begonnen haben, das alte Landeswassergesetz NRW Anwendung findet (so bereits: OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2016 — Az. 15 A 2112/15).

Nach dem OVG NRW stellt bereits der fehlende Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal einen zu beseitigenden, rechtswidrigen Zustand dar. Es kommt nicht darauf an, ob das abfließende Oberflächenwasser von einem Grundstück bereits konkrete Gefahren verursacht. Ebenso setzt ein Verzicht der Gemeinde auf den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal voraus, dass der Nutzungsberechtigte schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er bereit und in der Lage ist, für eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers zu sorgen. Ein unschlüssiger und nicht nachvollziehbarer Vortrag ist für die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde — so das OVG NRW - keine Grundlage, einen Verzicht im Hinblick auf die Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 48 LWG NRW - § 53 Abs. 1 c LWG NRW a. F.) zu erteilen.

Bezogen auf die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht (§ 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW - § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW a. F.) weist das OVG NRW darauf hin, dass ein Freistellungsanspruch bereits tatbestandlich voraussetzt, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück oder einer ortsnahen Einleitung des Niederschlagswassers von dem Grundstück in einen Fluss (Gewässer) erbracht wird.

Ohne einen solchen Nachweis kann die Gemeinde ihr Ermessen im Rahmen der Freistellungsentscheidung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser nicht zugunsten des Nutzungsberechtigten ausüben. Der Nachweis kann durch eine an den Nutzungsberechtigten des Grundstücks erteilte, wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde geführt werden. Fehlt eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis, so ist der Nachweis einer gemeinwohlverträglichen ortsnahen Regenwasserbeseitigung durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks nicht erbracht.

Az.: 24.1.1.1 qu

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