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StGB NRW-Mitteilung 518/2008 vom 25.08.2008

Oberverwaltungsgericht NRW zu § 61 Abs. 4 Satz 4 Schulgesetz NRW

Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz (§ 61 Abs. 4) ist für die Ernennung zum Schulleiter die Zustimmung des Schulträgers erforderlich. Stimmt der Schulträger nicht zu, so kann die Schulkonferenz einen zweiten Vorschlag bei der oberen Schulaufsichtsbehörde vorlegen. Der Bewerber, zu dem der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat, kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden; er scheidet aus dem Bewerbungsverfahren aus.

Mit dieser Thematik hat sich das Oberverwaltungsgericht NRW im Rahmen von Eilentscheidungen (hier 6 B 942/08; vgl. auch 6 B 1090/08 und 6 B 973/08) beschäftigt. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers sei rechtswidrig. Der Antragsteller hätte nicht auf der Grundlage von § 61 Abs. 4 Satz 4 Schulgesetz vom Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle des Schulleiters ausgeschlossen werden dürfen. Diese Verfahrensweise verstoße gegen den durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG verbürgten Grundsatz der Bestenauslese.

Nach Art. 58 der Verfassung NRW habe die Landesregierung für die Beamten das Ernennungsrecht, das nicht nur formellen, sondern auch materiellen Gehalt habe. Dieser materielle Gehalt schließe ein, dass die Regierung entscheidenden Einfluss bei der Auslese der Beamten haben müsse. Der Dienstherr könne sich hiernach seiner Verantwortung für die Bestellung und Auswahl der Schulleiter nicht entziehen. Er müsse vielmehr gewährleisten, dass die Stellenbesetzung dem Prinzip der Bestenauslese entspreche. Mit diesen Vorgaben sei es nicht vereinbar, dass der vom Dienstherrn nach dem Prinzip der Bestenauslese ausgewählte Bewerber aufgrund der Verweigerung der Zustimmung durch den Schulträger nach § 61 Abs. 4 Satz 4 Schulgesetz vom Verfahren über die Stellenbesetzung ausgeschlossen werde. Dieses Ergebnis lasse sich auch nicht mit dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden rechtfertigen, das ebenfalls Verfassungsrang habe. Zwar hätten die Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Schulträger die sich hieraus ergebenden Aufgaben der Selbstverwaltung zu erfüllen. Die Personalhoheit über die Beamten sei von diesem Aufgabenkreis jedoch nicht umfasst; sie komme vielmehr dem Land zu. Vor diesem Hintergrund sei es ohne Belang, dass der Rat des Schulträgers ein demokratisch legitimiertes Gremium sei, denn die demokratische Legitimation reiche nur so weit wie der Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung.

Aus den vorstehenden Erwägungen folge allerdings nicht zwingend die Unvereinbarkeit des § 61 Abs. 4 Satz 4 Schulgesetz mit höherrangigem Recht. Die Vorschrift sei möglicherweise verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Dienstherr nur dann an die Zustimmungsverweigerung des Schulträgers gebunden sei, wenn das Prinzip der Bestenauslese gewahrt bleibe. Für ein solches Verständnis spreche § 61 Abs. 3 letzter Satz Schulgesetz, wonach die dienstrechtlichen Vorschriften unberührt bleiben. Damit sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs für das Zweite Schulrechtsänderungsgesetz sichergestellt werden, dass die Verantwortung für die Auswahlentscheidung und die Wahrung des dabei zu beachtenden Grundsatzes der Bestenauslese bei der Schulaufsichtsbehörde verbleibe. Weiterer Vertiefung bedürfe dies im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht. Der auf dem Votum des Schulträgers beruhende Ausschluss eines Bewerbers vom Stellenbesetzungsverfahren verletze dessen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, wenn dieses Votum gegen das Prinzip der Bestenauslese verstoße. Dies sei hier der Fall.

Der Antragsteller sei nach Gesichtspunkten der Bestenauslese von der Schulaufsichtsbehörde ausgewählt worden. Aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergebe sich ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen. Für Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Beförderungsentscheidungen seien dienstliche Beurteilungen von vorrangiger Bedeutung. Im Einzelfall sei ein Ausgleich durch einen besonderen Eignungsvorsprung des Mitbewerbers für die konkret zu besetzende Stelle möglich.

Hier sei für eine derartige Ausnahme nichts ersichtlich. Ein besonderer Eignungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ergebe sich insbesondere weder aus den einstimmigen Wahlentscheidungen der Schulkonferenz noch aus dem einstimmigen Votum des Schulträgers. Diese Entscheidungen müssten nicht am Prinzip der Bestenauslese ausgerichtet werden, sondern könnten durch hiervon unabhängige Erwägungen ausschlaggebend beeinflusst sein. Da sie als Wahl- bzw. Abstimmungsergebnisse zudem ohne Angabe von Gründen ergingen, könnten ihnen in Bezug auf die Eignung von Bewerbern um eine Schulleiterstelle keine Aussage entnommen werden.

Abgesehen davon sei die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten allein Aufgabe des Dienstherrn. Weder die Schulkonferenz noch der Rat des Schulträgers seien legitimiert, eine besondere Eignung eines Bewerbers für das fragliche Leitungsamt festzustellen. So sei der Dienstherr grds. nicht daran gehindert, sich Bewertungen anderer Personen zu eigen zu machen. Dies sei hier aber nicht geschehen, denn die Schulaufsichtsbehörde habe ihre Einschätzung, der Antragsteller sei der beste Bewerber, nicht revidiert.

Es bleibt abzuwarten, wie das Schulministerium auf diese Entscheidungen reagieren wird. Die Geschäftsstelle wird über die aktuelle Entwicklung berichten.

Az.: IV/2 211-21

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