Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 722/2015 vom 11.11.2015

Oberverwaltungsgericht Lüneburg zur öffentlichen Abwasseranlage

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 18.08.2015 (Az.: 9 LA 1/14) entschieden, dass auch eine Abwasserleitung unter einem öffentlichen Weg, welche ein Grundstückseigentümer zur Entwässerung seines Grundstücks eigenhändig verlegt hat,  Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde sein kann. Ob eine Abwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage sei, hängt nach dem OVG Lüneburg davon ab, ob sie durch Widmung hierzu bestimmt worden sei. Dabei sei diese Widmung nicht formgebunden und könne auch durch die Gemeinde schlüssig erfolgen. Es müsse lediglich der Wille der Gemeinde erkennbar sein, die Abwasserleitung als Teil ihrer gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen (so auch: OVG NRW. Beschluss vom 31.08.2010 — Az.: 15 A 89/10 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2015 — Az.: 4 L 32/15).

Hierfür reiche etwa die Erhebung von Abwassergebühren aus, wobei im konkreten Fall in der Abwasserbeseitigungssatzung geregelt war, dass alle Abwasserleitungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks zur öffentlichen Abwasseranlage gehören sollten. Dass der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger, die Abwasserleitungen auf eigene Kosten angelegt und unterhalten habe, ändert — so das OVG Lüneburg — nichts daran, dass diese Abwasserleitung durch Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage geworden sei. Die Frage, ob der Kläger gegenüber der beklagten Gemeinde einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Verlegung und Unterhaltung der Abwasserleitung entstehenden Kosten haben könnte, sei hingegen nicht Gegenstand des konkreten Rechtsstreits.

In diesem Zusammenhang nimmt das OVG Lüneburg den Rechtsstandpunkt ein, dass der Wirksamkeit der Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage auch keine Eigentumsrechte des Klägers entgegenstünden, weil die private Abwasserleitung im öffentlichen Wegegrundstück als fester Bestandteil dieses Wegegrundstücks im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden könne. Aber selbst unter der Annahme, dass die private Abwasserleitung im öffentlichen Wegegrundstück nur ein Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB sei und der Kläger damit Eigentümer dieser Abwasserleitung, steht dieses nach dem OVG Lüneburg der Wirksamkeit der Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage nicht entgegen. Denn für die Wirksamkeit einer Widmung sei nicht erforderlich, dass die Abwasserleitung im Eigentum der Gemeinde stehe oder der jeweilige Eigentümer zur Widmung seine Zustimmung erteilt habe (so auch: OVG NRW. Beschluss vom 31.08.2010 — Az.: 15 A 89/10).

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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