Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 185/2008 vom 14.02.2008

Oberverwaltungsgericht Lüneburg zur gewerblichen Abfallsammlung

Das OVG Lüneburg hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 24.01.2008 (Az. 7 ME 192/07) die Untersagungsverfügung eines Landkreises in Niedersachsen im Hinblick auf eine kreisweite gewerbliche Altpapiersammlung aufgehoben. Das OVG Lüneburg führt aus, dass eine gewerbliche Sammlung von Altpapier nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz grundsätzlich zulässig ist, soweit unter anderem keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese überwiegenden, öffentlichen Interessen habe der beklagte Landkreis nicht darlegen können. Insbesondere sei keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungseinrichtung zu erkennen. Der beklagte Landkreis habe auch keine Investitionen für die Altpapierentsorgung getätigt. Er lasse die Altpapierentsorgung durch ein privates Entsorgungsunternehmen durchführen und zwar in der Form einer sogenannten „Bündelsammlung“. Überwiegende öffentliche Interessen seien auch dann nicht berührt, wenn die bisher durchgeführte Bündelsammlung des Landkreises mangels Rentabilität eingestellt werden müsste. Der Bundesgesetzgeber mutet – so das OVG Lüneburg - dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insoweit Flexibilität zu, was es einschließt, das eigene Abfallerfassungssystem zur Vermeidung von Gebührensteigerungen ggfs. umzustellen. In dem Parallelverfahren betreffend den Landkreis Lüchow-Dannenberg hat das OVG Lüneburg (Beschluss vom 21.1.2008 - Az.: 7 ME 193/07) ebenso entschieden. Hier beabsichtigte das private Entsorgungsunternehmen die Abgabe von 4.000 blauen Altpapiertonnen an private Haushalte.

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass die Beschlüsse des OVG Lüneburg keine Zustimmung finden können (vgl. hierzu auch bereits Mitt. StGB NRW 2007 Nr. 760 und 762). Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist es nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG ein flächendeckendes Erfassungssystem für jedes Grundstück im Entsorgungsgebiet anzubieten, auch wenn dieses entsorgungstechnisch noch so ungünstig (wie z. B. beim Außenbereich) gelegen ist. Jedem Nutzer der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung wird die Entsorgung auch zu einem gleichen Preis angeboten, so dass insbesondere die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung gefährdet ist, wenn Entsorgungsbezirke, die weniger kostenintensiv bei der Erfassung sind, durch private gewerbliche Sammlungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abgenommen werden und für ihn dann lediglich die Entsorgung der ungünstig gelegenen Grundstücke übrig bleibt. Dieses hat auch nachteilige Auswirkungen auf die Kostenstruktur und die Höhe der Abfallgebühren bzw. kann dazu führen, dass ein Erfassungssystem gänzlich eingestellt werden muss. Hinzu kommt, dass gewerbliche Abfallsammlungen i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG regelmäßig dann nicht mehr durchgeführt werden, wenn sich wegen sinkender Verwertungspreise eine Abfuhr der verwertbaren und nicht gefährlichen Abfälle nicht mehr rechnet. Die Folge kann dann sein, dass überhaupt kein Erfassungssystem für verwertbare Abfälle besteht, weil auch der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wegen gewerblicher Sammlungen seine Erfassung zwischenzeitlich eingestellt hat. Eine solche Entwicklung ist mit der in § 15 KrW-/AbfG verankerten öffentlich-rechtlichen Grundversorgung nicht vereinbar. Eine solchen Entwicklung kann im Zweifelsfall nur dadurch begegnet werden, dass für die Altpapiererfassung blaue Altpapiertonnen eingeführt und die Kosten über eine einheitliche Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abgerechnet werden, weil hierdurch ein flächendeckendes grundstücksbezogenes und damit auch bequemes Erfassungs- und Entsorgungssystem für Altpapier dem Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung angeboten wird. Es besteht dann grundsätzlich kein Anlass, auf alternative Angebote zur Erfassung von Altpapier im Rahmen von gewerblichen Sammlungen einzugehen.

Az.: II/2 31-02 qu/ko

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