Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 626/2012 vom 27.11.2012

NRW-Landesregierung zu Verlassen des Schulgrundstücks

In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage einer Abgeordneten hat sich das Ministerium für Schule und Weiterbildung namens der Landesregierung zur Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu § 57 Absatz 1 Schulgesetz geäußert (vgl. LT-Drs. 16/250). Nach der Änderung der Verwaltungsvorschrift zu § 57 Absatz 1 Schulgesetz dürfen Schülerinnen und Schüler der Jahrgansstufe I das Schuldgrundstück nicht verlassen. Das gilt auch für Freistunden und Mittagspausen. Die Möglichkeit der Eltern für ihr Kind das Verlassen des Schuldgeländes zu beantragen gilt nicht für die Schüler der Klassen 5 und 6.

Stellungnahme der NRW-Landesregierung

Pausen- und Aufsichtsregelungen würden der Organisation des laufenden Schulbetriebs dienen und als schulorganisatorische Maßnahme zum Gestaltungsbereich der Schule und der Schulaufsicht im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrages gemäß Artikel 7 Absatz 1 Grundgesetzt gehören. Die Regelung, dass Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6, die an Schulen mit außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten unterrichtet werden, in der Mittagspause in der Schule verbleiben müssten, sei im Hinblick auf das Alter (10 bis 12 Jahre) und dem mit einem nach mehrstündigem Vormittagsunterricht innerhalb einer Stunde jeweils zwei Mal zurückzulegenden zusätzlichen Schulweg verbundenen Gefährdung der Betroffenen sachgerecht und verhältnismäßig.

Im Ergebnis seien die jetzt geltenden differenzierten Regelungen für die Klassen 5 und 6 einerseits und die Klassen 7 bis zum Ende der Sekundarstufe I andererseits daher aus Sicherheitsaspekten und möglichen Gefährdungen der Schüler einer grundsätzlich möglichen einheitlichen Regelung vorzuziehen. Hinreichend Beachtung hätten auch die unterschiedlichen Interessen der Schule an einer eindeutigen Aufsichtsregelung sowie der Eltern, Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der freien Gestaltung der Mittagspause und Freistunden gefunden. Da verpflichtender Nachmittagsunterricht nur an höchsten einem Tag in der Woche stattfinden dürfe, bestehe an den anderen Unterrichtstagen weiterhin Gelegenheit für ein gemeinsames Mittagessen mit der Familie zu Hause.

Von dieser Regelung zu unterscheiden sei jedoch die Zulässigkeit das Schulgrundstück nach Unterrichtsschluss bei Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft in der Schule am Nachmittag zu verlassen. Aufgrund der Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft bestehe in diesem Fall die generelle Möglichkeit für die gesamte Jahrgangsstufe I das Schulgelände zu verlassen.

Die StGB NRW-Geschäftsstelle hatte sich in einem Schreiben an das Schulministerium dafür eingesetzt, hier zu einer flexibleren Regelung zu gelangen. Letztlich ist es nicht nachvollziehbar, warum es nicht der Schulkonferenz überlassen bleiben sollte, auch für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 - 6 unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten vor Ort Regelungen zu finden, die sowohl den Sicherheit- und Aufsichtsinteressen einerseits und dem Interesse der Familien andererseits Rechnung tragen. Wir werden dieses Anliegen bei nächster Gelegenheit erneut vortragen.

Az.: IV/2 214-28

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