Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 114/2017 vom 30.11.2016

NRW-Landesregierung zu überlangen Verfahren bei den Vergabekammern

Die NRW-Landesregierung hat am 10.10.2016 eine Kleine Anfrage aus der FDP-Landtagsfraktion vom 09.09.2016 beantwortet und sich darin zur überlangen Verfahrensdauer bei den Vergabekammern in NRW geäußert. Gemäß § 155 GWB unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung von Vergabekammern. Für das Verfahren vor den Vergabekammern gilt der Beschleunigungsgrundsatz. Nach § 167 Abs. 1 GWB trifft die Vergabekammer die Entscheidung und begründet diese schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags.

Nur in Ausnahmefällen kann der Vorsitzende bei tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum, der nicht länger als zwei Wochen sein soll, verlängern. In Nordrhein-Westfalen überschreiten die Verfahrenslaufzeiten der Vergabekammern die gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensdauer aber schon seit mehreren Jahren in einer Vielzahl von Fällen erheblich. Dies war auch vom Städte- und Gemeindebund NRW gegenüber dem Land kritisiert worden. 

Die Landesregierung führt hierzu aus, dass in den letzten Monaten zur Arbeit und Dauer der Verfahren vor den Vergabekammern Rheinland und Westfalen ein intensiver Austausch zwischen der Landesregierung, den Bezirksregierungen Köln und Münster sowie mit den Vorsitzenden der Vergabekammern Rheinland und Westfalen stattgefunden hat. Seit Juli 2016 sind außerdem alle Stellen der beiden Spruchkörper Köln und Düsseldorf der Vergabekammer Rheinland besetzt.

Darüber hinaus hat das Wirtschaftsministerium auf der Grundlage der „Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren“ (ZuStVO NpV NRW) am 12. Juli 2016 die Zustimmung dazu erteilt, dass der Spruchkörper Köln bis zum Ende des Jahres den Spruchkörper Düsseldorf entlasten kann. Daher werden seit dem 01.08.2016 alle Neueingänge bei der Vergabekammer Rheinland vom Spruchkörper Köln bearbeitet. Eine flexiblere Vertretung zwischen den Spruchkörpern Köln und Düsseldorf der Vergabekammer Rheinland sollen auch beabsichtigte Neuregelungen in der ZuStVO NpV NRW ermöglichen. Hierzu liegt bereits ein Verordnungsentwurf des Wirtschaftsministeriums vor, der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet und der noch bis Ende des Jahres in Kraft treten soll. 

Detaillierte Informationen zur durchschnittlichen Verfahrensdauer und Besetzung bei den einzelnen Spruchkörpern können der vollständigen Antwort der Landesregierung entnommen werden. Diese ist als LT-Drs. 16/13158 in der Parlamentsdatenbank (Internet) des NRW-Landtages unter https://www.landtag.nrw.de abrufbar.

Az.: 21.1.1.3

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