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StGB NRW-Mitteilung 749/2016 vom 10.11.2016

NRW-Finanzministerium zu Verfassungsmäßigkeit der Besoldung

Das Finanzministerium NRW sich gegenüber den kommunalen Spitzenverbänden zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung geäußert. Das Schreiben vom 20.10.2016 (Aktenzeichen B 2100-121 b.1-IV C 4) hat folgenden Wortlaut:

„Das Finanzministerium NRW hat den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.2015 zum Anlass genommen, die Verfassungsgemäßheit der Alimentation der Beamtinnen und Beamten anhand der vom Bundesverfassungsgericht gemachten Vorgaben erneut zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt leider noch (immer) nicht vor, da noch nicht abschließend geklärt ist, welche Datengrundlagen für den Vergleich der Nettoalimentation mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf heranzuziehen sind. 

Die Fälle mit einer geltend gemachten Altersdiskriminierung können nach Inkrafttreten des § 91 Absatz 13 LBesG NRW zum 01.07.16 zum Teil nunmehr über diese Vorschrift erledigt werden. Ergibt sich im Fall einer Antragstellung in den Jahren 2016 oder 2017 bei der Erfahrungsstufenberechnung nach den Regelungen der §§ 29 bis 31 und § 41 LBesG NRW sowie den Anlagen 6 und 8 zum LBesG NRW eine höhere Erfahrungsstufe, wird diese bei Antragstellung im Jahr 2016 ab dem 1. Januar 2016, bei Antragstellung im Jahr 2017 ab dem 1. Januar 2017 festgesetzt. Die finanzielle Auswirkung der höheren Erfahrungsstufe tritt somit grundsätzlich erst frühestens ab dem 1. Januar 2016 ein, auch, wenn sich aufgrund der Anwendung des Erfahrungsstufenrechts bereits vor dem 1. Januar 2016 eine höhere Erfahrungsstufe ergibt. 

Soweit Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte bereits vor Inkrafttreten des § 91 Abs. 13 LBesG NRW mit unterschiedlicher Begründung Anträge auf anderweitige Festsetzung ihrer Erfahrungsstufe gestellt oder einen Widerspruch gegen die erstmalige Festsetzung ihrer Erfahrungsstufe erhoben haben und es sich hierbei um Anträge und Widersprüche handelt,  

  • die nach Inkrafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes und damit 
    frühestens am 1. Juni 2013 gestellt oder eingelegt wurden und
  • deren ausschließliches Petitum eine Festsetzung nach den Neuregelungen der §§ 27, 28, 38 ÜBesG NRW (jetzt: §§ 29, 30, 41 LBesG NRW) anstelle der Überleitung aus (Besoldungsdienst-) Altersstufen ist und
  • diese noch nicht rechtskräftig beschieden sind,  

können diese Anträge und Widersprüche jetzt als Anträge nach § 91 Abs. 13 LBesG NRW behandelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass neue Anträge gestellt werden. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung in § 91 Absatz 13 LBesG NRW bietet keine hinreichenden und eindeutigen Anhaltspunkte für die Auslegung, der Gesetzgeber habe mit der Formulierung die Entscheidung getroffen, das Antragserfordernis des § 91 Absatz 13 LBesG NRW könne erst ab dem Inkrafttreten der Bestimmung erfüllt werden.

Die anhängigen „Altanträge“ können deshalb gemäß § 91 Absatz 13 LBesG NRW abgearbeitet werden. Es können (zeitaufwendige) gerichtliche Auseinandersetzung in den „offenen“ Fällen vermieden werden. Die neue, höhere Erfahrungsstufe ist jeweils ab dem Beginn des Jahres der Antragstellung festzusetzen, frühestens ab dem 1. Juni 2013, weil für davorliegende Zeiträume ein geltendes Erfahrungsstufensystem noch nicht existiert. 

Zu Ihrer Frage, ob Widersprüche, die noch gegen eine mögliche altersdiskriminierende Besoldung anhängig und ruhend gestellt sind, jetzt abschließend beschieden werden können: Entsprechende Widersprüche können insoweit über § 91 Absatz 13 LBesG NRW erledigt werden, als die Antragsteller(innen) und Widerspruchsführer(innen) das Rechtsmittel mit dem Begehren eingelegt haben, dass anstelle der gesetzlichen Überleitung aus (Besoldungsdienst-) Altersstufen ihre jeweilige Erfahrungsstufe nach den §§ 27, 28, 38 ÜBesG NRW (jetzt: §§ 29, 30, 41 LBesG NRW) (neu) festgesetzt wird. Ab dem Beginn des Jahres der Antragstellung, frühestens ab dem 1 Juni 2013 (s.o.), erfolgt eine Neufestsetzung der Erfahrungsstufe. 

Anträge aus den Jahren vor 2013 und für Zeiträume vor dem 1. Juni 2013, die sich gegen eine altersdiskriminierende Besoldung richten, können nicht aufgrund des § 91 Absatz 13 LBesG NRW erledigt werden. Insoweit gibt es noch kein gültiges Erfahrungsstufen-Bezugssystem und ist die Festsetzung der Erfahrungsstufe nach den §§ 29, 30, 41 LBesG NRW nicht möglich. Diese Widersprüche sollten weiterhin ruhend gestellt bleiben, bis höchstrichterlich abschließend geklärt ist, ob und in welchem Umfang sich in diesen Fällen Entschädigungsansprüche/ Ansprüche aus einem unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot ergeben. Die höchstrichterliche Klärung steht hierzu leider noch immer aus. 

Aus denselben Erwägungen heraus weiterhin ruhend gestellt bleiben und keiner Erledigung zugeführt werden sollten insoweit auch die Fälle, in denen die Antragsteller/innen eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt geltend gemacht haben und die Neufestsetzung der Erfahrungsstufe aufgrund von § 91 Absatz 13 LBesG NRW nicht zur Festsetzung der höchsten Erfahrungsstufe führt.“

Az.: 14.1.1

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