Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 760/1999 vom 05.11.1999

Novellierung des Weiterbildungsgesetzes

Am 29. September 1999 hat der Landtag mit Stimmen aller Fraktionen die Novellierung des Weiterbildungsgesetzes verabschiedet. Damit ist eine jahrelange Diskussion über notwendige Veränderungen im Weiterbildungsbereich, die durch ein Gutachten zur Evaluation der Weiterbildung wissenschaftlich begleitet wurde, vorläufig zum Abschluß gebracht.

Aus kommunaler Sicht sind folgende Gesichtspunkte der Neuregelung hervorzuheben: Das novellierte Weiterbildungsgesetz hält an der kommunalen Pflichtaufgabe Weiterbildung fest. Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten soll weiterhin durch das Pflichtangebot der Volkshochschulen sichergestellt werden. Neu hinzugetreten ist die Möglichkeit, Volkshochschulen auch in einer Rechtsform des privaten Rechts zu führen. Dabei muß sichergestellt sein, daß die Gemeinde oder der Gemeindeverband die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse behält. Nicht durchsetzungsfähig war hingegen der Vorschlag, eine weitergehende Experimentierklausel in das Gesetz aufzunehmen, die es den Kommunen gestattet hätte, die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung ganz oder teilweise auch durch Kooperationen mit privaten Anbietern zu erfüllen.

Im neuen Weiterbildungsgesetz wird das Pflichtangebot für kommunale Volkshochschulen gesenkt. Für Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden beträgt das Mindestangebot ab 25.000 Einwohnern 3.200 (bislang 4.800) Unterrichtsstunden. Ab 60.000 Einwohnern erhöht sich das Pflichtangebot je angefangene 40.000 Einwohner um 1.600 (bislang 2.400) Unterrichtsstunden.

Das Finanzierungssystem für kommunale Einrichtungen bleibt in den Grundstrukturen erhalten; allerdings ergeben sich Verschiebungen zugunsten der Personalkostenförderung und zu Lasten der Unterrichtsstundenförderung. Das Land erstattet den Kommunen die im Rahmen des Pflichtangebotes entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden sowie für je 1.600 Unterrichtsstunden die Kosten einer pädagogisch hauptberuflich bzw. hauptamtlich besetzten Stelle. Die Höhe der Kostenerstattung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen, die jährlich im Haushaltsgesetz festgesetzt werden. Dabei wird die Förderung der hauptamtlichen Kräfte (theoretisch) bei 100.000 DM liegen. In der Praxis erniedrigt sich diese Summe etwas, da es in der Vergangenheit eine Reihe von Stellen oberhalb des Mindestangebotes gab, die gefördert wurden. Da diese Stellen jedenfalls zunächst weiter gefördert werden, ergibt sich bei gleichbleibendem Gesamtvolumen der Personalkostenförderung eine entsprechende Reduzierung bei der Förderung der übrigen Stellen. Erhalten bleibt grundsätzlich auch das Instrument der Finanzierung nach Teilnehmertagen, wobei allerdings der isolierte halbe Teilnehmertag entfällt.

Hinsichtlich der vom Land als förderungswürdig anerkannten Inhalte von Weiterbildungsangeboten ist § 11 Abs. 2 maßgebend. Danach umfaßt das Pflichtangebot der Volkshochschulen Lehrveranstaltungen der politischen Bildung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Bildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluß- und schulabschlußbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen und Medienkompetenz. Zur Grundversorgung gehören auch Bildungsangebote, wie sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz der Familienbildung zugewiesen sind.

Die bisherigen §§ 9, 12 und 15 bis 19 Weiterbildungsgesetz, welche die Verpflichtung zur Weiterbildungsentwicklungsplanung als auch Vorgaben hinsichtlich der Sach- und Raumausstattung betreffen, entfallen ersatzlos. Es handelt sich um diejenigen Vorschriften, die bereits heute im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Kommunalisierungsmodellgesetz auf Antrag ausgesetzt werden können.

Durch das Gesetz zur Modernisierung der Weiterbildung wird in Art. 2 auch das Schulverwaltungsgesetz geändert und in § 4 a das Weiterbildungskolleg als besondere Einrichtung des Schulwesens eingeführt. Es umfaßt die Bildungsgänge der Abendrealschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulreife). Das Weiterbildungskolleg soll schulfachlich und organisatorisch mit den Volkshochschulen zusammenarbeiten, und zwar insbesondere hinsichtlich schulabschlußbezogener Bildungsangebote.

Die Änderungen des Weiterbildungsgesetzes treten am 1. Januar 2000 in Kraft. Dabei ist allerdings eine Übergangszeit von 5 Jahren vorgesehen, in denen die Weiterbildungseinrichtungen jährlich eine Pauschale in Höhe des 1999 gezahlten Gesamtbetrages erhalten, um sich innerhalb dieses Zeitraums auf die veränderten Fördermodalitäten einstellen zu können.

Die Änderungen des Schulverwaltungsgesetzes treten zum 1. August 2000 in Kraft.

Die Geschäftsstelle wird den Text des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung im Intranet des Verbandes, Bereich Fachinformation und Service, zur Verfügung stellen.

Az.: IV/2 330-16

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